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Amtsgericht (AG) Ueckermünde – aktuelle Urteile / Adresse / Terminsvertreter

Mecklenburg-Vorpommern


Gericht dauerhaft geschlossen.

Amtsgericht Anklam


Kurzinfo zum Amtsgericht Ueckermünde
Amtsgericht Ueckermünde

Insgesamt existieren in Deutschland 1109 Gerichte, hiervon sind 646 Amtsgerichte. Eines dieser Amtsgerichte ist das Amtsgericht Ueckermünde. In Deutschland erfüllen die Amtsgerichte eine große Vielzahl an Aufgaben. Im Instanzenzug steht das Amtsgericht an unterster Position und ist damit bei einer großen Vielzahl an Rechtskonflikten die Eingangsinstanz. An den Amtsgerichten verhandelt werden unter anderem zivilrechtliche Angelegenheiten. Hierunter versteht man rechtliche Streitigkeiten zwischen zwei oder mehreren Privatpersonen. Zivilrechtliche Stretigkeiten können zum Beispiel sein Erbstreitigkeiten, Familiensachen, Mietstreitigkeiten oder auch Streitigkeiten aus Werk- oder Dienstverträgen. Bei einem Streitwert höher als 5,000 Euro ist das LG zuständig. Aber nicht nur zivilrechtliche Auseinandersetzungen, sondern auch strafrechtliche Angelegenheiten fallen in die Zuständigkeit des Amtsgerichts. Voraussetzung, dass eine Strafsache vor dem Amtsgericht in Ueckermünde verhandelt wird, ist, dass keine Haftstrafe von mehr als 4 Jahren erwartet werden kann. Über dies hinaus darf nicht anzunehmen sein, dass der Angeklagte in Sicherheitsverwahrung genommen oder in einer Psychiatrie untergebracht wird.

Ein großer Aufgabenbereich des Amtsgericht in Ueckermünde ist die Verhandlung von Familiensachen. Zu den Familiensachen zählen beispielsweise Kindschaftssachen ebenso wie Ehescheidungen, Streitigkeiten bezüglich der Unterhaltspflicht oder auch Lebenspartnerschaftssachen. Wichtig ist es zu wissen, dass vor dem Amtsgericht in Ueckermünde kein Zwang besteht, sich anwaltlich vertreten zu lassen. Ausgenommen sind dabei Familiengerichtssachen. Hier müssen sich die Parteien von einem Anwalt lassen. Auch in die Zuständigkeit des Amtsgerichts fällt die Zwangsvollstreckung. Hier ist es das Vollstreckungsgericht, das Teil des Amtsgerichts ist, das sich mit den Aufgaben der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen befasst. Kommt es zu einer Zwangsversteigerung oder einer Zwangsverwaltung von Grundstücken, so wird auch dies vom Vollstreckungsgericht übernommen.

Neben den aufgeführten Bereichen übernimmt das Amtsgericht auch Aufgaben der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Unter dem Terminus freiwillige Gerichtsbarkeit versteht man, dass bestimmte Angelegenheiten der Rechtspflege übernommen werden. Die amtsgerichtlichen Tätigkeiten im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind ebenso breitgefächert. Sie reichen von Grundbucheintragungen über Betreuungsangelegenheiten hin zum Erteilen eines Erbscheins. Überdies fallen auch Registersachen und das Urkundenwesen in die freiwillige Gerichtsbarkeit. Vom Amtsgericht erlassene zivilrechtliche Urteile können im Rahmen einer Berufung angegriffen werden. Im Falle einer Berufung erfolgt eine Überprüfung des Urteils durch ein Gericht einer übergeordneten Instanz, also dem LG oder unter besonderen Voraussetzungen dem OLG. Betont muss werden, dass eine Berufung im Zivilrecht nur eine Option ist, wenn diese explizit zugelassen wurde oder aber wenn der Beschwerdewert 600 Euro übersteigt. Eine Berufung kann zum Beispiel dann explizit zugelassen werden, wenn das Urteil von grundlegender Bedeutung ist. Bei Strafrechtsurteilen, die vom Amtsgericht erlassen wurden, kann im Regelfall immer eine Berufung erfolgen.


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