Nachfolgend finden Sie Entscheidungen vom Amtsgericht Waldkirch sowie die Adresse in Waldkirch (Baden-Württemberg) und die Telefonnummer.
Kontaktdaten und AdresseAmtsgericht Waldkirch Anschrift Freie Straße 15 Telefon 07681 47020 Fax 07681 470233 poststelle@agwaldkirch.justiz.bwl.de | Durch das Laden der Karte akzeptieren Sie
|
In Deutschland ist das Amtsgericht in den meisten Fällen die Eingangsinstanz der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Generell dienen in der BRD die Amtsgerichte in Rechtsstreitigkeiten im Zivilrecht und Strafrecht unter bestimmten Voraussetzungen als verantwortliche Eingangsinstanz. Sie sind regulär mit einem Einzelrichter besetzt. Ihnen übergeordnet sind die Landgerichte und OLGs sowie zuletzt der Bundesgerichtshof. Zivilrechtliche Verfahren werden vor dem Amtsgericht Waldkirch verhandelt, wenn der Streitwert unter 5.000 Euro anzusetzen ist. Verfahren, deren Streitwert höher ist als 5000 EURO, werden nicht vor dem Amtsgericht, sondern vor dem Landgericht verhandelt. Auch familienrechtliche Rechtsstreitigkeiten wie Unterhaltsstreitigkeiten, Scheidungen und alle anderen Familiensachen werden unabhängig vom Streitwert vor dem Amtsgericht in Waldkirch verhandelt. Und ebenfalls Mietstreitigkeiten fallen in die Zuständigkeit des Gerichts.
Weiterhin ist das Amtsgericht für Strafsachen verantwortlich, wenn nicht zu erwarten ist, dass eine Gefängnisstrafe ausgesprochen wird, die 4 Jahre übersteigt. Ist die zu erwartende Strafe höher als 4 Jahre, dann dient auch hier in den meisten Fällen das LG als Eingangsinstanz. Auch wenn absehbar ist, dass den Beschuldigten eine Sicherheitsverwahrung droht oder die Einweisung in eine Psychiatrie zu erwarten hat, ist das Amtsgericht nicht die Eingangsinstanz. Wird eine Strafsache vor dem Amtsgericht verhandelt, dann agiert ein Einzelrichter als sogenannter Strafrichter. Bedingung dafür ist, dass das Strafmaß 2 Jahre nicht überschreitet, nur eine Geldstrafe zu erwarten ist oder es sich um eine Privatklage handelt. Kann davon ausgegangen werden, dass ein höheres Strafmaß angesetzt wird, dann urteilt kein Einzelrichter, sondern es wird ein Schöffengericht gebildet. Das Schöffengericht besteht aus einem Richter und zwei Schöffen. Soll ein Urteil des Amtsgerichts angefochten werden, dann erfolgt die Revision an einem Gericht der nächsthöheren Instanz. Am Gericht der nächsthöheren Instanz wird das Urteil des Amtsgerichts überprüft. Wird eine Revision in einer zivilrechtlichen Angelegenheit angestrebt, dann ist das LG die verantwortliche Gerichtsbarkeit. Bei Familiensachen oder Kindschaftssachen erfolgt die Revision vor dem OLG.
Über dies hinaus fungiert das Amtsgericht als Vormundschaftsgericht, Nachlassgericht und Vollstreckungsgericht. Auch Zwangsverwaltungen, Zwangsversteigerungen und Insolvenzverfahren fallen in die Zuständigkeit des Amtsgerichts in der BRD. Aber das Amtsgericht in der BRD übernimmt noch zusätzliche Aufgabenbereiche. Es ist außerdem Registergericht und somit verantwortlich für das Führen des Güterrechtsregisters, des Handelsregisters, des Genossenschaftsregisters und des Vereinsregisters. Ebenso ist das Grundbuchamt im Normalfall in das Amtsgericht integriert. Eine Ausnahme gilt hierbei für Baden-Württemberg. Entscheidungsbefugte in Grundbuch- oder Registersachen sind neben Richtern auch Urkundenbeamte oder Rechtspfleger.
Durchsuchen Sie hier JuraForum.de nach bestimmten Begriffen:
© 2003-2024 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.