Nachfolgend finden Sie Entscheidungen vom Amtsgericht Weißwasser sowie die Adresse in Weißwasser (Sachsen) und die Telefonnummer.
Kontaktdaten und AdresseAmtsgericht Weißwasser Anschrift Marktplatz 1 Telefon 03576 2847-0 Fax 03576 2847-150 verwaltung-p@agwsw.justiz.sachsen.de | Durch das Laden der Karte akzeptieren Sie
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Insgesamt existieren in Deutschland 1109 Gerichte, davon 646 Amtsgerichte. Eines dieser Amtsgerichte ist das Amtsgericht in Weißwasser. In Deutschland erfüllen die Amtsgerichte eine große Vielfalt an Aufgaben. Bei vielen Rechtsangelegenheiten ist das Amtsgericht als Eingangsinstanz verantwortlich. U.a. ist das Amtsgericht für die Klärung zivilrechtlicher Streitigkeiten zuständig. Darunter versteht man Rechtsstreitigkeiten zwischen zwei oder mehreren privaten Personen. Als Beispiele für Streitigkeiten im Zivilrecht können angeführt werden Mietstreitigkeiten, Familiensachen oder auch Erbschaftsauseinandersetzungen. Voraussetzung, dass diese rechtlichen Auseinandersetzungen in die Zuständigkeit des Amtsgerichts fallen, ist, dass der Streitwert unter 5000 Euro liegt. Übersteigt der Streitwert 5000 Euro ist das LG zuständig. Ferner ist das Amtsgericht für Angelegenheiten aus dem Strafrecht zuständig. Das Amtsgericht in Weißwasser ist allerdings nur verantwortlich, wenn davon auszugehen ist, dass die zu erwartende Strafe unter 4 Jahren liegt. Über dies hinaus darf nicht anzunehmen sein, dass der Beklagte in Sicherheitsverwahrung genommen oder in einer Psychiatrie untergebracht wird.
Ein großer Aufgabenbereich des Amtsgericht in Weißwasser ist die Verhandlung von Familiensachen. Zu den Familiensachen gehören beispielsweise Kindschaftssachen ebenso wie Ehescheidungen, Streitigkeiten bezüglich der Unterhaltspflicht oder auch Lebenspartnerschaftssachen. Wichtig ist es zu wissen, dass vor dem Amtsgericht in Weißwasser kein Zwang besteht, sich anwaltlich vertreten zu lassen. Eine Ausnahme stellen Familiengerichtssachen dar. Hier müssen sich die Parteien anwaltlich vertreten lassen. Ein weiterer bedeutender Bereich des Amtsgerichts ist die Zwangsvollstreckung. Hier ist es das Vollstreckungsgericht, das Teil des Amtsgerichts ist, das sich mit den Zwangsvollstreckungsaufgaben in das bewegliche Vermögen befasst. Kommt es zu einer Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung, so wird auch das vom Vollstreckungsgericht übernommen.
Ein weiterer Bereich, für den sich das Amtsgericht verantwortlich zeigt, ist die Übernahme von Aufgaben aus der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Bei der freiwilligen Gerichtsbarkeit handelt es sich um ein staatlich geregeltes Verfahren bestimmte privatrechtliche Angelegenheiten betreffend. Die amtsgerichtlichen Tätigkeiten im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind ebenso sehr umfangreich. Sie reichen von Grundbucheintragungen über Betreuungsangelegenheiten hin zum Erteilen eines Erbscheins. Das Urkundenwesen und Registersachen sind weitere Tätigkeitsfelder aus dem Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die dem Amtsgericht auferlegt sind. Zivilrechtliche Urteile, die von einem Amtsgericht erlassen wurden, können mit einer Berufung angegriffen werden. Im Falle einer Berufung erfolgt eine Überprüfung des Urteils durch ein Gericht einer höheren Instanz, also dem Landgericht oder unter besonderen Umständen dem OLG. Eine Berufung bei zivilrechtlichen Urteilen ist jedoch nur dann eine Option, wenn der Beschwerdewert höher ist als 600 Euro. Oder aber die Berufung wurde explizit zugelassen. Hat ein Urteil z.B. grundlegende Bedeutung, dann ist dies ein Grund, warum eine Berufung im Zivilrecht explizit zugelassen wird. Bei strafrechtlichen urteilen, die vom Amtsgericht gefällt wurden, kann grundsätzlich Revision oder Berufung eingelegt werden.
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