Nachfolgend finden Sie 4 Entscheidungen vom Amtsgericht Wermelskirchen sowie die Adresse in Wermelskirchen (Nordrhein-Westfalen) und die Telefonnummer.
Kontaktdaten und AdresseAmtsgericht Wermelskirchen Anschrift Brückenweg 2-4 Telefon 02196 712-0 Fax 02196 712-160 poststelle@ag-wermelskirchen.nrw.de | Durch das Laden der Karte akzeptieren Sie
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In Deutschland existieren insgesamt 1109 Gerichte, 646 hiervon sind Amtsgerichte und eines dieser Amtsgerichte ist das Amtsgericht in Wermelskirchen. Den Amtsgerichten kommen in Deutschland bedeutende Obliegenheiten zu. Sie fungieren als Eingangsinstanz der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Verhandelt werden vor den Amtsgerichten u.a. Rechtsstreitigkeiten aus dem Zivilrecht. In den Bereich des Zivilrechts fallen rechtliche Auseinandersetzungen zwischen zwei oder mehreren Privatpersonen. Zivilrechtliche Auseinandersetzungen können zum Beispiel sein Familiensachen, Erbauseinandersetzungen, Mietstreitigkeiten oder auch Streitigkeiten aus Werk- oder Dienstverträgen. Übersteigt der Streitwert 5000 Euro ist das Landgericht zuständig. Doch nicht nur zivilrechtliche Auseinandersetzungen, sondern auch strafrechtliche Fälle fallen in den Zuständigkeitsbereich des Amtsgerichts. Damit eine Strafsache vor dem Amtsgericht in Wermelskirchen verhandelt wird, muss zu erwarten sein, dass keine Haftstrafe, die länger als 4 Jahre dauert, angesetzt wird. Zudem muss schon im Vorfeld ausgeschlossen sein, dass der Beklagte in Sicherheitsverwahrung genommen wird oder in einer psychiatrischen Klinik untergebracht wird.
Neben den genannten Bereichen sind auch Streitfälle in Familiensachen ein großer Aufgabenbereich mit dem das Amtsgericht in Wermelskirchen betraut ist. Zu den Familiensachen zählen Scheidungen ebenso wie bestimmte Bereiche des Umgangsrechts und der elterlichen Sorge, Kindschaftssachen, Streitigkeiten bezüglich der Unterhaltspflicht, Versorgungsausgleichsangelegenheiten sowie Lebenspartnerschaftssachen, um nur ein paar Beispiele anzuführen. Grundsätzlich besteht vor dem Amtsgericht Wermelskirchen kein Anwaltszwang. Ausgenommen sind dabei Familiengerichtssachen. Hier müssen sich die Parteien von einem Anwalt lassen. Auch in den Verantwortungsbereich des Amtsgerichts fällt die Zwangsvollstreckung. Zwangsvollstreckungsaufgaben werden vom Vollstreckungsgericht, das sich als Teil des Amtsgerichts versteht, ausgeführt. Kommt es zu einer Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung, so wird auch dies vom Vollstreckungsgericht übernommen.
Ein weiterer Bereich, für den sich das Amtsgericht verantwortlich zeigt, ist die Übernahme von Aufgaben aus der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Bei der freiwilligen Gerichtsbarkeit handelt es sich um ein staatlich geregeltes Verfahren bestimmte privatrechtliche Angelegenheiten betreffend. Auch hierbei sind die Aufgaben vielfältig und reichen von Eintragungen in das Grundbuch über Erteilung eines Erbscheins hinzu Erlass von Betreuung. Das Urkundenwesen und Registersachen sind weitere Tätigkeitsfelder aus dem Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die dem Amtsgericht auferlegt sind. Vom Amtsgericht erlassene zivilrechtliche Urteile können im Rahmen einer Berufung angefochten werden. Kommt es zu einer Berufung, wird das Urteil von einem Gericht einer höheren Instanz überprüft. Eine Berufung bei zivilrechtlichen Urteilen ist jedoch nur dann möglich, wenn der Beschwerdewert höher ist als 600 Euro. Oder aber die Berufung wurde explizit zugelassen. Das kann z.B. der Fall sein, wenn dem Urteil eine grundlegende Bedeutung zugesprochen wird. Vom Amtsgericht gefällte strafrechtliche Urteile können grundsätzlich durch eine Berufung angefochten werden.
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