Wer sein Recht vor dem Gericht wahrnehmen möchte, muss sich dafür an das sachlich bzw. örtlich zuständige Gericht wenden, wobei die Zuständigkeiten der Gerichte gesetzlich geregelt werden. Dabei ergibt sich die generelle Struktur der Gerichtsbarkeit aus Art. 95 Abs. 1 GG, wonach sich diese auf fünf unterschiedliche Gebiete verteilt, die unabhängig voneinander sind.
Die ordentliche Gerichtsbarkeit ist in vier Stufen aufgeteilt und besteht aus dem Bundesgerichtshof als oberste Instanz, den Oberlandesgerichten, den Landgerichten sowie den Amtsgerichten.
Die Arbeitsgerichtsbarkeit ist in drei Stufen aufgebaut: dem Bundesarbeitsgericht als oberste Instanz sowie den Arbeits- und Landesarbeitsgerichten
Ebenfalls 3-stufig aufgebaut ist die Sozialgerichtsbarkeit: Neben dem Bundessozialgericht als oberste Instanz gehören hier die Sozial- und Landessozialgerichte dazu.
Auch dreistufig ist die Verwaltungsgerichtsbarkeit: Neben dem Bundesverwaltungsgericht zählen hier noch die Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe sowie die Verwaltungsgerichte dazu.
Einzig die Finanzgerichtsbarkeit ist 2-stufig aufgebaut, denn neben dem Bundesfinanzhof gibt es nur noch die Finanzgerichte in den jeweiligen Bundesländern.
Da dem Bund gemäß Grundgesetz lediglich das Recht eingeräumt wird, die obersten Instanzen (Bundesgerichtshof, Bundesarbeitsgericht, Bundessozialgericht, Bundesverwaltungsgericht, Bundesfinanzhof) zu errichten, liegen die übrigen Gerichte in der Trägerschaft der jeweiligen Bundesländer.
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