Anschrift:
Bundesarbeitsgericht
Hugo-Preuß-Platz 1
99084 Erfurt
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Postanschrift:
99113 Erfurt |
Kontakt:
0361 2636-0
0361 2636-2000
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Das Bundesarbeitsgericht - die höchste Instanz in der Arbeitsgerichtsbarkeit - ist einer der fünf obersten Gerichtshöfe des Bundes. Beim Bundesarbeitsgericht entscheiden Senate, die mit drei Berufsrichtern - einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern - sowie zwei ehrenamtlichen Richtern aus den Kreisen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer besetzt sind. Vor dem Bundesarbeitsgericht müssen sich die Parteien in der Regel durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Zur Vertretung berechtigt ist jeder bei einem deutschen Gericht zugelassene Rechtsanwalt.
Die Revision gegen ein Urteil eines Landesarbeitsgerichts ist möglich, wenn sie im Urteil zugelassen wurde. Wird die Revision oder Rechtsbeschwerde vom Landesarbeitsgericht nicht zugelassen, kann diese Entscheidung mit einer Nichtzulassungsbeschwerde angefochten werden. Ausnahmsweise kann in bestimmten Fällen eine Entscheidung des Arbeitsgerichts - unter Übergehung des Landesarbeitsgerichts - mit der vom Arbeitsgericht zugelassenen Sprungrevision oder Sprungrechtsbeschwerde unmittelbar beim Bundesarbeitsgericht angefochten werden. Die Sprungrevision ist nur in den im Einzelnen aufgelisteten Fällen zulässig und zwar bei Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, über die Auslegung von Tarifverträgen, deren Geltungsbereich über das Gebiet eines Landesarbeitsgerichts hinausgeht oder bei Rechtsstreitigkeiten über Maßnahmen des Arbeitskampfes und über Fragen der Vereinigungsfreiheit und des Betätigungsrechts von Vereinigungen.
Das Bundesarbeitsgericht trifft bei der Entscheidung über eine Revision oder eine Rechtsbeschwerde keine eigenen tatsächlichen Feststellungen, sondern überprüft die Entscheidungen der Landesarbeitsgerichte, im Hinblick darauf, ob sie Rechtsfehler enthalten. Neue Tatsachen können mit wenigen Ausnahmen keine Berücksichtigung finden.
Aufgabe des Bundesarbeitsgerichts ist nicht nur die Verwirklichung der Gerechtigkeit im Einzelfall, sondern insbesondere auch die Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung auf dem Gebiet des Arbeitsrechts sowie die Fortbildung des Rechts in den Bereichen, in denen der Gesetzgeber unbewusst keine abschließenden Regelungen geschaffen oder die nähere Ausgestaltung des Rechts bewusst den Gerichten überlassen hat (z. B. im Arbeitskampfrecht).
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