Anschrift:
Bundesgerichtshof
Herrenstraße 45 a
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Kontakt:
+49 - 721 - 159-0
+49 - 721 - 159-2512
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Der Bundesgerichtshof ist - bis auf wenige Ausnahmen - Revisionsgericht. Er hat vor allem die Sicherung der Rechtseinheit durch Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen und die Fortbildung des Rechts zur Aufgabe.
- Das Rechtsmittel der Revision ist in Zivilsachen grundsätzlich nur gegen die in der Berufungsinstanz erlassenen Endurteile der Land- und Oberlandesgerichte möglich. Eine sogenannte „Sprungrevision“ gegen ein erstinstanzliches Endurteil eines Amts- oder Landgerichts, die unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist, wird in der Praxis nur sehr selten eingelegt. Die Revision findet nur statt, wenn sie das Berufungsgericht in dem Urteil oder das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung zugelassen hat. Unter eingeschränkten Voraussetzungen ist eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zulässig. In anderen Bereichen (Nebenentscheidungen und Nebenverfahren z. B. Zwangsvollstreckungs-, Insolvenz- und Kostensachen), kann eine Rechtsbeschwerde eingelegt werden, die der Überprüfung der Rechtsanwendung dient. Statthaft ist diese nur, wenn die Vorinstanz sie zugelassen hat oder wenn sie im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist. Als Zulassungs- bzw. Zulässigkeitskriterien gelten dabei die gleichen Grundsätze wie im Revisionsrecht.
- Zum 1. September 2009 wurde in Familiensachen das Rechtsmittel der Revision durch das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde abgelöst. Statthaft ist die Rechtsbeschwerde hier grundsätzlich nur bei Zulassung durch die Vorinstanz.
- In Strafsachen entscheidet der Bundesgerichtshof über Revisionen gegen erstinstanzliche Urteile der Land- und Oberlandesgerichte. Dazu zählen etwa Urteile wegen Kapitalverbrechen, die vor den Schwurgerichtskammern der Landgerichte verhandelt werden, sowie wegen aller anderen Straftaten von einigem Gewicht, bei denen zum Zeitpunkt der Anklageerhebung aus Sicht der Staatsanwaltschaft eine höhere Strafe als vier Jahre Freiheitsstrafe, die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder die Verhängung von Sicherungsverwahrung zu erwarten war und die deshalb zum Landgericht angeklagt worden sind. Ferner gehören hierher alle Staatsschutzdelikte, die im ersten Rechtszug entweder vor der Staatsschutzkammer eines Landgerichts oder aber, wie auch die Verfahren gegen terroristische Vereinigungen, vor dem Strafsenat eines Oberlandesgerichts zur Anklage gebracht worden sind.
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