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Samstag, 4. Februar 2012

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Gesetzeskommentar

Wie Kommentieren?


Es ist ganz einfach: Sie suchen sich ein bestimmtes Gesetz und da wieder einen bestimmten Paragrafen aus. Sie melden sich formlos an. Sie verfassen Ihren Kommentar, überprüfen sein Schriftbild und lassen ihn speichern.
Fertig!

Lassen Sie sich durch die nachfolgenden Erläuterungen zum Aufbau eines Kommentars nicht abschrecken: Auch bei gedruckten Fachpublikationen gibt es sowohl "Kurzkommentare" wie auch wissenschaftliche "Großkommentare". Beispiele für besonders professionelle Kommentare finden Sie beim Vertriebsrecht (etwa zu den Paragrafen 84, 87c, 88, 89 und 89b HGB) oder beim Urheberrecht (etwa zu den Paragrafen 3, 7, 8, 9, und 23 UrhG).

Starten Sie durchaus mit einer kurzen Kommentierung, die sich etwa auf ein jüngeres Urteil bezieht. Anwendungsvoraussetzungen und Rechtsfolgen eines - auf den ersten Blick unverständlichen - Paragrafen können oft schon mit wenigen Sätzen erklärt werden.

Inhalt


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Wenn Sie etwa einen Blick auf die Chronologie des Entstehens des Kommentars zu § 84 HGB werfen, werden Sie erkennen, dass selbst ein professioneller Kommentator lange daran feilt, bis er mit dem Text wirklich zufrieden ist. Dies gilt natürlich umso mehr für Anfänger, aber es ist eben noch kein Meister vom Himmel gefallen und JUSLINE bietet die idealen Voraussetzungen, um wirklich überzeugende Kommentierungen zu entwickeln.

Die Verwendung von Pseudonymen

Erfahrungsgemäß erzielen Beiträge die größte Wirkung, wenn sie unter dem vollen Namen eines bestimmten Autors veröffentlicht werden. Unsere Kulturgeschichte kennt aber auch viele Beispiele, dass Schriftsteller oder auch Wissenschaftler ihre Arbeiten unter Pseudonymen, also unter einem nur für die Zwecke dieser Veröffentlichung angenommenen bzw. angegebenen Namen, publizieren.

Gesetze auslegen

Die Offenen Gesetzeskommentare dienen primär dazu, die auf den ersten Blick nicht immer ganz einfach zu verstehende Bedeutung gesetzlicher Bestimmungen zu erklären, also den Text von Gesetzen auszulegen. Dabei kommt es auf den Wortsinn, den Bedeutungszusammenhang, die Entstehungsgeschichte und den Zweck des Gesetzes an.

Die Wortbedeutung wird durch die sog. sprachlich grammatikalische Auslegung erfasst. Maßgebend ist dabei der im Wortlaut des Gesetzes objektivierte Wille des Gesetzgebers. Ein eindeutiger Wortsinn ist bindend, es sei denn, der erkennbare Gesetzeszweck gebietet eine andere Auslegung. Dann ist nicht am buchstäblichen Ausdruck zu haften, sondern auf den Sinn der Norm abzustellen. Letztlich ist für das Auslegungsergebnis also die teleologische Auslegung entscheidend, welche sich am Gesetzeszweck orientiert

Die Auslegung nach dem Bedeutungszusammenhang ("systematische Auslegung") berücksichtigt, dass eine einzelne Gesetzesbestimmung im Gesamtzusammenhang der Rechtsordnung zu sehen ist. Ist ein Gesetz in Vollzug einer EU-Richtlinie erlassen worden, gilt der Grundsatz der richtlinienkonformen Auslegung. Schließlich kann für die Ermittlung des Gesetzeszweckes auch die Entstehungsgeschichte von Bedeutung sein (die Entstehungsgeschichte ist vielfach aus den sog. "Materialien" ableitbar, also etwa aus parlamentarischen Ausschussberichten, Beiträgen zu Parlamentsdebatten, usw.).

Im Rahmen der Gesetzesauslegung gibt es unterschiedliche Argumentationsformen: Lässt eine gesetzliche Bestimmung mehrere Deutungen zu, kann ein Autor eine "extensive Auslegung" vornehmen (er entscheidet sich für eine weite Auslegung), während ein anderer eine "restriktive" (also enge) Auslegung bevorzugt.

Durch "Analogie" wird die gesetzliche Regelung für einen bestimmten Tatbestand auf einen (ungeregelten aber vergleichbaren) anderen Tatbestand übertragen (wobei zwischen Einzelanalogie und Rechtsanalogie unterschieden wird). Dagegen besagt der "Umkehrschluss", dass die gesetzliche Verknüpfung einer bestimmten Rechtsfolge mit einem bestimmten Tatbestand eben nur für den geregelten Tatbestand gelten soll, also nicht auf vergleichbare (ungeregelte) Tatbestände übertragen werden kann.

Das "argumentum a majore ad minus" besagt, dass dann, wenn eine Rechtsfolge für einen bestimmten Tatbestand gilt, diese Rechtsfolge erst recht für einen ähnlichen Tatbestand gelten soll, da auf ihn der erkennbare Gesetzeszweck in noch stärkerem Maße zutrifft.

In der richterlichen Entscheidungsfindung kommt es zur "Lückenausfüllung": Ist im Gesetz eine planwidrige Unvollständigkeit gegeben, kann der Richter eine Entscheidung nicht mit der Begründung verweigern, das Gesetz sehe für den zu entscheidenden Fall keine Regelung vor. Wiederum hat eine teleologische Interpretation im Vordergrund zu stehen.

Gesetze kommentieren

Gesetze werden kommentiert, um ihren Zweck, ihre Anwendungsvoraussetzungen und ihre Rechtsfolgen zu erläutern. Dabei werden Gesetze ausgelegt, der Autor zieht also nach den oben schematisch dargestellten Auslegungsregeln Schlüsse, die er zusammenfasst und strukturiert.

Dabei können die "Gesetzesmaterialien" berücksichtigt werden, also etwa die Begründung für die Einführung eines Gesetzes, die Ausschussprotokolle des Bundestages, usw. Diese Materialien können für neue Gesetze auf der Website des Bundestages recherchiert werden (Deutscher Bundestag - Stand der Gesetzgebung (GESTA)).

Interessant kann aber auch die Bezugnahme auf die Rechtsprechung, insbesondere auf die Begründung der Entscheidungen der Bundesgerichte, sein.

Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, des Bundesgerichtshofes, des Bundesverwaltungsgerichtes, des Bundesarbeitsgerichtes, des Bundessozialgerichtes oder des Bundesfinanzhofs sind ja mittlerweile ebenso frei zugänglich wie die Entscheidungen der Rechtsprechungsdatenbank Nordrhein-Westfalen und die Entscheidungen vieler weiterer Oberlandesgerichte, Landgerichte und sonstiger Gerichte (vgl. dazu das Gerichtsverzeichnis). Sie können derartige Entscheidungen bei der Verfassung von Kommentarteilen nutzen. Darüber können aber auch Erkenntnisse der Rechtswissenschaft gewürdigt und Rückschlüsse aus der (internationalen) Rechtsvergleichung gezogen werden.

Aufbau eines Kommentars

Ein Gesetzeskommentar ist in der Regel so aufgebaut, dass zu jedem einzelnen Paragrafen Erläuterungen erfolgen. Dem Kommentar kann eine allgemeine Einleitung vorangestellt sein, in welcher das kommentierte Gesetz in einem breiteren Zusammenhang dargestellt und gewürdigt, unter Umständen auch seine Entstehungsgeschichte nachgezeichnet wird (letzteres vor allem dann, wenn ein Gesetz schon [wiederholt] geändert ["novelliert"] worden ist).

Die Kommentierung eines Paragrafen ist typischerweise wesentlich umfangreicher, als der Gesetzestext selbst. Für einen Mit-Autor eines Offenen Gesetzeskommentars kann dies insofern von Bedeutung sein, als im Zweifel besser ein neuer (weiterer) Beitrag (Absatz) verfasst werden soll, als einen bestehenden Beitrag (Absatz) zu verändern.

Im Rahmen eines Kommentars werden einzelne Aspekte eines Paragrafen vertieft behandelt. Sinnvollerweise geschieht dies chronologisch, d.h. Erläuterungen, die sich mit Fragen beschäftigen, die sich aus dem einleitenden Teil eines Paragrafen ergeben, werden am Beginn der Kommentierung dieses Paragrafen berücksichtigt, usw. Autoren, welche ihrem Beitrag einen angemessenen Rang verleihen wollen, drängen sich nicht an die Spitze der Kommentierung, sondern reihen ihren Beitrag so ein, wie es dem Aufbau des kommentierten Paragrafen logisch entspricht.

Neuer Beitrag oder Änderung?

Gibt es zu einem bestimmten Paragrafen bereits einen Kommentar (Beitrag), kann sich für einen Autor die Frage stellen, ob er einen weiteren Beitrag (Absatz) verfassen, oder den bestehenden Beitrag ändern soll.

Eine Änderung bietet sich immer dann an, wenn der bestehende Beitrag (Absatz) einen formalen Fehler aufweist. Wenn also etwa eine Gesetzesbestimmung, ein Urteil oder ein anderer Autor falsch zitiert wurde. Die Änderung stellt dann eine objektive Berichtigung dar. Oder wenn ein Beitrag offenkundig unzulänglich formuliert ist, also der Text eines früheren Autors - ohne inhaltliche Veränderungen - sprachlich optimiert werden soll.

Anders verhält es sich, wenn ein Autor mit der in einem bestehenden Beitrag geäußerten Meinung (subjektiven Wertung, Kommentierung) nicht übereinstimmt. Vielfach können aus bestimmten Vorgaben ja unterschiedliche Schlüsse gezogen werden: Einzelne Gerichte beurteilen vergleichbare Sachverhalte unterschiedlich, einzelne Rechtswissenschaftler kommentieren ein und dieselbe Gesetzesbestimmung widersprüchlich, einzelne Autoren bevorzugen eine Analogie, andere einen Umkehrschluss, usw.

Für einen Gesetzeskommentar, zumal für einen Offenen, ist es charakteristisch, dass er die ganze Breite des Meinungsspektrums respektiert. Das bedeutet nicht, dass ein Autor seinen eigenen Standpunkt verleugnen soll. Der kann und soll natürlich - mit möglichst guter Begründung - dargestellt werden. Aber zur wissenschaftlichen Fairness gehört es, mitzuteilen, dass dieser eigenen Meinungen auch gegenteilige Meinungen gegenüberstehen, und es dem Urteil des Lesers zu überlassen, welche Meinung (von zwei oder mehr widersprüchlichen) er als die richtige einstuft.

Für die Zwecke eines Offenen Gesetzeskommentars bedeutet dies, dass der Autor, der mit einer von einem Vorautor geäußerten fachlichen Meinung nicht übereinstimmt, diese nicht einfach abändert (unterdrückt), sondern einen ergänzenden (neuen) Beitrag (Absatz) verfasst, in welchem er seine fachliche Meinung jener des Vorautors gegenüberstellt.

Neutraler Standpunkt

Soweit irgend möglich, sollte der Autor versuchen, widersprechende Standpunkte emotionslos zu präsentieren. Argumente für den eigenen Standpunkt sollen natürlich angegeben, aber vor allem dann, wenn dieser Standpunkt nicht mit der ständigen Rechtsprechung übereinstimmt, nicht für absolut gesetzt werden. Selbst wenn der Autor der Überzeugung ist, dass sein Blickwinkel der richtige ist, sollte er auch andere und sogar widersprechende Standpunkte erwähnen. Insbesondere widersprechende Standpunkte von Gerichten oder Rechtswissenschaftlern (relevante Vertreter sollten namentlich erwähnt und/oder zitiert werden).

Was tun, wenn ein Beitrag oder ein Teil davon ihrer Meinung nach nicht ausgewogen bzw. fair ist? Hier gibt es mehrere Möglichkeiten: Wenn sie genug Sachkenntnis und/oder Sachinformationen besitzen, können sie versuchen, den Beitrag abzuändern, also umzuschreiben. Sie sollten dabei aber nicht versuchen, in das umgekehrte Extrem zu verfallen und Beiträge, in denen der von ihnen eingenommene Standpunkt nur ungenügend vertreten wird, durch Kürzungen des anderen Standpunktes ausgewogener zu machen. Stattdessen sollten sie den nur ungenau erklärten eigenen Standpunkt besser erklären. Am sinnvollsten vielleicht durch einen neuen (ergänzenden) Beitrag.

Eine weitere, besonders höfliche Möglichkeit besteht darin, die Teile, die ihrer Ansicht nach nicht ausgewogen oder fair sind, auf die Diskussionsseite auszulagern mit der - am besten mit Argumenten versehenen - Bitte an den Autor, sie umzuformulieren.

Fachliches Niveau

Ein Gesetzeskommentar verknüpft den Text eines bestimmten Gesetzes mit einer angemessenen Erläuterung, insbesondere unter Berücksichtigung des aktuellen Standes von Lehre und Rechtsprechung. Meinungen und Wertungen des Autors sind nachvollziehbar zu begründen.

Am schwierigsten ist es, einen Kommentar so zu formulieren, dass er möglichst verständlich bleibt. Was nützen die klügsten Überlegungen, wenn sie für die Leser nicht verständlich sind? Das sog. "Juristendeutsch" ist daher kein Ausweis für fachliche Kompetenz. Dies gilt auch für die Anhäufung lateinischer oder englischer Begriffe. Der souveräne Kommentator ist nicht zuletzt am sicheren Umgang mit der eigenen Sprache zu erkennen.

Zitate

Gesetzeskommentare zeichnen sich dadurch aus, dass im Rahmen der Kommentierung immer wieder Zitate aus (anderen) Gesetzen, Urteilen, Bescheiden, Fachaufsätzen und Fachbüchern berücksichtigt werden.

Texte von (anderen) Gesetzen sollten nur dann zitiert werden, wenn sie sehr kurz und wirklich wichtig sind. Links auf im Netz erhältliche Quellen sind in der Regel sinnvoll. Originalzitate aus Gesetzen, Urteilen, Bescheiden und dgl. sind ohne urheberrechtliche Beschränkungen zu verwenden. Bei der Übernahme gesetzlicher Bestimmungen in indirekter Rede aus anderen Quellen (etwa anderen Kommentaren), oder bei der Übernahme sogenannter "Leitsätze" aus in Fachpublikationen veröffentlichten Urteilen müssen sie jedoch darauf achten, dass sie keine fremden Urheberrechte verletzen.

Entscheidend für die Frage, ob ein Zitat verwendet werden darf oder nicht, ist gem. § 51 UrhG sein Zweck. Ist Zweck eines Zitates, eine eigene Aussage zu untermauern, so ist das Zitat zulässig. Natürlich sollte die Länge des Zitates in einem vernünftigen Verhältnis zum restlichen Text stehen und noch entscheidender - die eigene geistige Leistung sollte im Verhältnis zum zitierten Text sein.

Das gesamte Zitat muss in Anführungszeichen stehen. Hinter dem Zitat muss die Quelle des Zitates in runden Klammern angegeben werden. Wer ein Urteil erwähnt, sollte immer das Gericht, den Sitz des Gerichtes, die Aktenzahl und das Datum der Entscheidung angeben. Beim Zitat aus einem Buch oder einem Zeitschriftenaufsatz sollten Zu- und Vorname des zitierten Autors, der Titel des Textes, aus dem zitiert wird (bei Sammelbänden oder Zeitschriften auch der Titel des Buches [und die Namen seiner Herausgeber] oder der Zeitschrift), das Erscheinungsjahr, der Ort des Erscheinens (Sitz des Verlages) und die Seite, auf welcher sich das Zitat findet, angegebenen werden. So kann der Leser abschätzen, ob er sich auf dieses Zitat stützen kann, aber gegebenenfalls an der genannten Quelle auch gewünschte Zusatzinformationen (etwa den Volltext einer Entscheidung oder eines Fachaufsatzes) beschaffen.

Ein Zitat sollte sich optisch nicht nur durch Anführungszeichen vom restlichen Text abheben. Dies erreicht man im Text, in dem man das Zitat kursiv formatiert. Längere Zitate setzt man am besten in einen eingerückten Block.

Damit sich ein Zitat in einen eigenen Text einfügt, darf man in runden Klammern sinngemäße Ergänzungen hinzufügen. Man muss dabei alles, was nicht wortwörtlich in der original zitierten Quelle enthalten ist und hinzugefügt werden soll, in diese runden Klammern setzen, selbst wenn es sich nur um einzelne Buchstaben handelt. Man kann auch Teile der zu zitierenden Quelle auslassen. Dies muss durch eckige Klammern mit drei Punkten gekennzeichnet werden, die an der Stelle gesetzt werden, wo etwas ausgelassen wird.

Gemeinschaftskommentar

Mit Hilfe eines JUSLINE Rechtsanwalts Netzwerkes können Rechtsanwälte einen Gemeinschaftskommentar publizieren. Der entsprechende Text kann mit einem oder mehreren Kollegen von unterschiedlichen Standorten aus in Echtzeit erstellt, abgeändert und ergänzt werden. Am Ende des Gemeinschaftskommentars werden dann die Namen aller Autoren, bzw. Links zu den Rechtsanwalts Profilen aller Autoren angezeigt.

Herausgeber/Administrator

Ein Herausgeber/Administrator kann seine persönlichen Vorstellungen besonders wirkungsvoll einbringen: Er kann nicht nur ein Gesetz kommentieren, sondern darüber hinaus die verschiedenen Kommentare zu diesem Gesetz oder Abschnitten dieses Gesetzes auch strukturieren.

Ein Administrator kann

  • zwischen einzelnen Kommentaren zu einem bestimmten Paragraphen fettgedruckte Zwischenüberschriften einfügen,
  • den Kommentar eines (anderen) Autors durch Zwischenüberschriften untergliedern,
  • die Kommentare zu einem bestimmten Paragraf mit Randziffern strukturieren,
  • die Reihenfolge zwischen Kommentaren zu einem bestimmten Paragraphen ändern, falls es zu diesem Paragraphen bereits zwei oder mehr Kommentare gibt,
  • den Kommentar eines einzelnen Autors in mehrere Teile aufteilen und die einzelnen Teile dann in unmittelbarer Nähe von Kommentaren oder Kommentarteilen anderer Autoren zu verschieben, wobei die Autoreneigenschaft unverändert bleibt (unter jedem dieser so aufgegliederten Teile wird der ursprüngliche Autor angezeigt), durch diese Massnahme sollen inhaltlich zusammenpassende Kommentierungen unterschiedlicher Autoren übersichtlicher zusammengestellt werden,
  • oberhalb der Kommentare zu einem bestimmten Pragraphen eine "Übersicht" einfügen (eine Art Inhaltsverzeichnis der Kommentierung eines bestimmten Pragraphen mit einer Auflistung aller Zwischenüberschriften, wobei neben den jeweiligen Zwischenüberschriften "Randziffern" angezeigt werden können),
  • einen gesetz- oder sittenwidrigen oder fachlich völlig unakzeptablen Kommentar löschen
  • einen irrtümlich als Kommentar geposteten Diskussionsbeitrag in das Diskussionsforum zu diesem Paragraphen verschieben

Wenn Sie die Aufgabe eines Administrators übernehmen wollen, richten Sie bitte unter Angabe des gewünschten Gesetzes und Bezeichnung Ihrer bisherigen Kommentare eine Mail an office@jusline.com.

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