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Mittwoch, 23. Mai 2012

 Haftungsausschluss

Grundbucheinsicht in Schleswig-Holstein


Durch das Registerverfahrenbeschleunigungsgesetz vom 20. Dezember 1993 (BGBl I S. 2182) wurden die Grundbuchordnung und die Grundbuchverfügung um die Vorschriften für die maschinelle Grundbuchführung ergänzt (§§ 126 ff Grundbuchordnung, §§ 61 ff Grundbuchverfügung). Damit wurden die rechtlichen Voraussetzungen dafür geschaffen, das Grundbuch und die Hilfsverzeichnisse nicht mehr auf Papier, sondern rechtswirksam auf elektronischen Datenträgern zu führen. Gleichzeitig wurde die Einrichtung eines sog. Automatisierten Abrufverfahrens zugelassen, das es den Teilnehmern ermöglicht, bei Vorliegen der rechtlichen und technischen Voraussetzungen online Einsicht in das Grundbuch und in die Hilfsverzeichnisse nehmen zu können.



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