Übersicht
Das Gerichtsverfassungsgesetz der Bundesrepublik Deutschland, die ursprüngliche Fassung stammt aus dem Jahre 1877, regelt mehrere Teilbereiche der ordentlichen Gerichtsbarkeit, nämlich die Strafgerichtsbarkeit sowie die streitige Zivilgerichtsbarkeit.
Auch in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist das GVG nach Paragraf 13 anzuwenden.
Das GVG ist keine Gesamtregelung des Gerichtsverfassungsrechtes. Eine tatsächliche, komprimierte Gesamtregelung des Gerichtsverfassungsrechtes gibt es nicht. Vielmehr setzt sich die Regelung aus vielen einzelnen Komponenten zusammen. Diese finden sich zu einem Teil im Grundgesetz selbst. Hier sind die Bestimmungen über das Bundesverfassungsgericht und die diversen Gerichtsbarkeiten festgeschrieben. Im Regelungsprozess jedoch unabdingbar sind neben dem GVG das Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (BverfGG) und das Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG), auch das Sozialgerichtsgesetz (SGG) wie auch die Finanzgerichtsordnung (FGO) und schließlich die Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Inhalte des GVG
Das Gerichtsverfassungsgesetz GVG regelt unter anderem die Zuständigkeiten der Gerichte in Strafsachen und in Zivilsachen in erster Distanz und im Rechtsmittelbezug sowie die Besetzung und Zuständigkeiten der einzelnen Spruchkörper. Weiter erklärt das GVG den Aufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit in mehrere Stufen, es finden sich Regelungen zu der Staatsanwaltschaft bei den jeweiligen Gerichten, zu den Geschäftsstellen und den Gerichtsvollziehern. Es gibt Regelungen im GVG, die, aufgrund und kraft ausdrücklicher Verweisung, ebenfalls in den übrigen Gerichtsbarkeiten anzuwenden sind.
So beispielsweise die Bestimmungen hinsichtlich des Rechtsweges zu den jeweiligen Gerichtsbarkeiten, die Verweisung an das verantwortliche Gericht, allgemein Vorschriften die Geschäftsverteilung und das Präsidium betreffend sowie Regelungen die Öffentlichkeit der Verhandlungen betreffend. Das Gerichtsverfassungsrecht ist auch mit dem GVG nicht zur Gänze geregelt. Regelungen finden sich ebenso im Deutschen Richtergesetz (DRiG), in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) sowie im Rechtspflegergesetz (RPflG) und im Gesetz über das Verfahren in Familiensachen.
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