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EU-Justizminister beschließen Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung Der Rat der europäischen Justizminister hat heute in Brüssel die
Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die so
genannte Vorratsdatenspeicherung beschlossen.
„Die Richtlinie ist ein gutes Beispiel für einen
sachgerechten Interessenausgleich zwischen den Freiheitsrechten
der Bürgerinnen und Bürger und dem Interesse an einer effektiven
Strafverfolgung. Bei der Aufklärung erheblicher Straftaten ist es
für die Strafverfolgungsbehörden außerordentlich wichtig auf
Daten zugreifen zu können, die bei Telefon- und
Internetverbindungen entstehen und von
Telekommunikationsunternehmen gespeichert werden. Aus diesen
Daten können wichtige Hinweise gewonnen werden, z. B. wer wann
mit wem Verbindung aufgenommen hat. Deutschland hat in intensiven
Verhandlungen durchgesetzt, dass die Speicherpflicht im Interesse
der Freiheitsrechte von Bürgerinnen und Bürger auf ein Mindestmaß
beschränkt wird. Das gilt nicht nur für die Datenarten, die
gespeichert werden müssen, sondern auch für die Speicherdauer,
die jetzt mindestens sechs Monate beträgt. Andere Mitgliedstaaten
hatten vehement für eine Mindestspeicherfrist von einem Jahr
plädiert. In Rede stand auch die Speicherpflicht von
Standortdaten während und am Ende einer Mobilfunkverbindung und
Daten bei erfolglosen Anrufversuchen. Beides halte ich für
unverhältnismäßig und bin daher sehr zufrieden, dass wir die
deutsche Position in Brüssel durchsetzen konnten“, sagte
Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.
Die europäischen Justizministerinnen und Justizminister hatten
sich bereits am 2. Dezember 2005 auf die Inhalte der Richtlinie
verständigt, verschiedene Staaten hatten ihre Zustimmung aber
unter Parlamentsvorbehalt gestellt. Auch Bundesjustizministerin
Brigitte Zypries legte Wert darauf, vor einer endgültigen
Zustimmung Deutschlands zunächst den Deutschen Bundestag zu
befassen. Auf Antrag der Koalitionsfraktionen hat der Deutsche
Bundestag am 16. Februar 2006 eine Entschließung (BT-Drs. 16/690)
verabschiedet und den Inhalt der Richtlinie begrüßt.
Der Inhalt der Richtlinie im Wesentlichen:
1. Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, den
Telekommunikationsdiensteanbietern eine Speicherungsfrist von
mindestens sechs Monaten für im Einzelnen aufgeführte
Telekommunikationsbestands- und –verkehrsdaten
aufzuerlegen. Den Mitgliedstaaten steht es frei, diese Frist im
nationalen Recht bis auf 24 Monate auszudehnen. Bestandsdaten
sind beispielsweise Name und Anschrift eines Anschlussinhabers,
Verkehrsdaten sind diejenigen, die beim Zustandekommen der
Verbindung anfallen (z.B. die angerufene Nummer oder die Uhrzeit
des Telefonats).
2. Zweck der Speicherung ist die Ermittlung, Aufdeckung und
Verfolgung schwerer Straftaten, zu denen auch alle mittels
Telekommunikation begangene Straftaten gehören. Den Zugang der
Strafverfolgungsbehörden zu diesen Daten müssen die
Mitgliedstaaten unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit, des
Rechts der europäischen Union und des Völkerrechts, insbesondere
der Europäischen Menschenrechtskonvention regeln. Wie bislang
schon wird auch künftig der Zugang zu solchen Daten grundsätzlich
nur aufgrund eines richterlichen Beschlusses zulässig sein.
3. Um die Kosten für die Speicherung möglichst niedrig zu halten,
müssen Verkehrsdaten von erfolglosen Anrufversuchen nur dann
gespeichert werden, wenn die Unternehmen diese Daten ohnehin
speichern. Aus demselben Grund müssen Standortdaten im Mobilfunk
nur für den Beginn, nicht aber auch für das Ende der
Mobilfunkverbindung gespeichert werden. So wird zudem verhindert,
dass nachträglich engmaschige Bewegungsprofile der
Mobilfunknutzer erstellt werden können.
4. Im Bereich des Internets sind neben den Einwahldaten
(IP-Adresse und Zeitpunkt) die Verkehrsdaten zu E-Mails und
Internettelefonie zu speichern.
5. Daten, die Aufschluss über den Inhalt einer Kommunikation
(z.B. Email oder Telefongespräch oder Seiten, die ein Nutzer
aufgerufen hat) geben, dürfen nach der Richtlinie nicht
gespeichert werden.
6. Die Richtlinie enthält Vorgaben für Regelungen zum Datenschutz
und zur Datensicherheit, die mit Sanktionen bewehrt werden
müssen. Die Sanktionen sollen insbesondere einen unbefugten
Zugriff oder Umgang mit den Daten verhindern und die Einhaltung
der Datenschutzbestimmungen sichern.
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