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Donnerstag, 2. September 2010

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zum BGB Inhaltsverzeichnis Haftungsausschluss
 
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§ 1626a BGB Elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern; Sorgeerklärungen
 
 Gesetzestext(Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. August 2010)

(1) Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht ihnen die elterliche Sorge dann gemeinsam zu, wenn sie

  1. erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärungen), oder
  2. einander heiraten.

(2) Im Übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge.

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 Kommentar zu § 1626a BGB

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 § 1626 a BGB: Die "a"-Gesetze sind Reformgesetze. Ihre Qualität ist häufig fraglich.

Das deutsche Gesetz wurde nun auch durch das deutsche Verfassungsgericht als VERFASSUNGSWIDRIG befunden, vgl. 1 BvR 420/09 vom 21.07.2010. Eine Gesetzesänderung wird erwartet.

Zitierung: BVerfG, 1 BvR 420/09 vom 21.7.2010, Absatz-Nr. (1 - 78),

Fundort:

http://www.bverfg.de/entscheidungen/rs20100721_1bvr042009.html

Leitsatz

zum Beschluss des Ersten Senats vom 21. Juli 2010

- 1 BvR 420/09 -

Es verletzt das Elternrecht des Vaters eines nichtehelichen Kindes aus Art. 6 Abs. 2 GG, dass er ohne Zustimmung der Mutter generell von der Sorgetragung für sein Kind ausgeschlossen ist und nicht gerichtlich überprüfen lassen kann, ob es aus Gründen des Kindeswohls angezeigt ist, ihm zusammen mit der Mutter die Sorge für sein Kind einzuräumen oder ihm anstelle der Mutter die Alleinsorge für das Kind zu übertragen.

Kommentar

Abs. 1 regelt die gemeinsame elterliche Sorge bei nicht verheirateten Eltern im Falle, dass diese heiraten, oder für den Fall einer gemeinsamen Sorgerechtserklärung. Wir haben hier ein umgekehres "Regel-Ausnahme" - Verhältnis. Die Ausnahmen werden in Absatz 1 geregelt, und Absatz 2 nimmt dann alle anderen Fälle auf. Bereits das ist gesetzgeberisch dilettantisch. Üblich ist nach allgemeinen Grundsätzen, dass das Allgemeine zuerst kommt, und dann erst die Ausnahmen geregelt werden. Nun, schön. Aber vollkommen undiskutabel ist, was nun folgt:  

§ 1626 a Abs. 2 BGB weist dann "im übrigen" der Mutter automatisch das elterliche Sorgerecht zu. Der Vater geht in diesen Fällen vollkommen leer aus. Oder einmal anders herum ausgedrückt: das Kind bekommt hier durch das Gesetz einfach ein Elternteil weggenommen, nämlich den Vater.  

Das Gesetz trägt dabei durch die Anknüpfung einer Rechtsfolge an das geschlechtsbezogene Wort "Mutter" das Kainsmal der Verletzung des Grundgesetzes und der Menschenrechte auf der Stirn geschrieben. Verletzt wird nämlich dadurch Artikel 3 des  Grundgesetzes (Gleichheitsgebot), sowie Art. 8 (Recht auf Achtung des Familienlebens) und Art. 14 (Diskriminierungsverbot) der Europäischen Menschenrechtskonvention.

Wenngleich sicherlich in guter Absicht angefertigt, nämlich um den alleine gelassenen Müttern zu helfen, so sorgt dieses Gesetz für eine nicht durch biologische Unterschiede gerechtfertigte Diskriminierung des Mannes. Dieser wird damit verwiesen auf die sogenannte Zahlvaterschaft. Er hat keinerlei Chancen, eine Familie aufzubauen, und die Unterhaltspflichten als Naturalleistungen vorrangig direkt gegenüber dem Kind zu erbringen. Und, eigentlich noch schlimmer, dem Kind wird jemand weggenommen, der sich eigentlich natürlich ganz besonders um es kümmern würde.

Das Gesetz knüpft dabei ausschliesslich an an das Geschlecht der Mutter. Das ist, wenn es keine zwingenden biologischen Gründe dafür gibt, schlicht unzulässig - eigentlich ein alter Hut, offenbar nur nicht für den deutschen Gesetzgeber, dessen Berater, und für deutsche Richter.

Vergleiche dazu das deutsche Grundgesetz Artikel 3: "niemand darf wegen seines Geschlechts, seiner Herkunft, Religion, Weltanschauung oder auf Grund seines Alters oder seiner Hautfarbe benachteiligt ...werden"

Neben der Geschlechterdiskriminierung liegt hier eine zweite Ebene an Unterschieden, die der deutsche Gesetzgeber hier macht: Nämlich die Diskriminierung der Gruppe von verheirateten Vätern im Vergleich zu der Gruppe der unverheirateten Väter. Wer als Vater verheiratet ist oder war, bekommt im Vergleich dazu ganz automatisch die gemeinsame elterliche Sorge, § 1626 Abs. 1 BGB. Dieses gilt auch nach der Scheidung. Damit haben Väter, die verheiratet waren, nur deshalb die automatische elterliche Sorge, weil sie verheiratet waren. Dies ist eine Diskriminierung der Gruppe der nicht verheirateten Männer im Vergleich zu der Gruppe der nicht verheirateten Männer.

Die fatalen Auswiirkungen dieses Gesetzes: die Väter nichtehlicher Kinder dürfen zwar Unterhalt bezahlen bis zum Abwinken. Ihr Kind bekommen sie aber nicht zu sehen, sie haben kein Mitwirkungsrechte und keinen Einfluss darauf, wie ihr Kind aufwächst, und keinerlei irgendwie akzeptable Stellung gegenüber ihren eigenen Kindern. Im Ergebnis klinken sich viele Väter aus Verzweiflung vollkommen aus. Die Väter treten in Streik. Unzählige Kinder in Deutschland wachsen wegen derartiger unfairer Gesetze im Ergebnis ohne Vater auf, und das ist für die Kinder nicht gut. Die Väter, die eigentlich tragende Säulen der Gesellschaft sind, werden durch ein derartiges System grundlos diffamiert und geächtet, ohne auch nur einen Hauch einer Chance auf ein menschenwürdiges Leben oder gar Familie zu haben. Zu sehen ist dieses Gesetz mit einer Fülle weiterer Diskriminierungvorschriften und Regelungen. Zu sehen ist z.B. der Zusammenhang mit § 52 a SGB XIII, der einseitig das Jugendamt anweist, nur die Mutter zu beraten. Dabei ist der Beratungsbedarf für Väter mindestens gleich gross. Dadurch wird von den Behörden "im Namen des Volkes", absichtlich oder unabsichtlich, im Ergebnis regelrecht gegen die Väter intrigiert.

Im Zusammenhang damit zu sehen ist auch die sog. Düsseldorfer Tabelle. Es handelt sich hier um einen richterlichen Unfug ersten Ranges, der vollkommen zu Unrecht bundesweite Bedeutung hat. Die Düssedorfer Richter sind weder ausgebildet noch hinreichend qualifiziert, eine derartige Tabelle mit bundesweiten Wirkungen anzufertigen. Und das merkt man auch. Über heimtückische Umsetzungsmechanismen wie etwa die - in der Praxis nicht widerlegbare - Vermutung der Unterhaltspflicht nach der Düsseldorfer Tabelle ist diese von der praktischen - fatalen - Auswirkung her wichtiger als jedes Gesetz. Angerfertigt wurde die Tabelle von Richtern, die eigentlich nur kraft Auftrags Einzelfälle zu regeln haben und sich überhaupt nicht in derartige normsetzenden Aufgaben einmischen dürfen. Die Düsseldorfer Tabelle ist im Ergebnis auch einfach nur unfairer, unzulänglicher Pfusch. Vollkommen mangelhaft vom System und Ansatz her wird darin weder das Einkommen aller Beteiligten ordnungsgemäss ermittelt, noch werden darin die individuellen Belastungsgrenzen ordentlich festgesetzt. Eine Verprobung mit der Praxis wird nicht im geringsten bischen vorgenommen. Geradezu fürstliche Beträge werden hier von richterlichen Gehaltsempfängern zu Lasten Dritter einfach so mal zugesprochen. Aus der rechtsanwaltlichen Praxis: im Jahre 2009 zuletzt richterlich festgesetzte Zahlungen von monatlich über 300 Euro Unterhalt zu Lasten eines Sozialhilfeempfängers! Da erübrigt sich eigentlich jeder weitere Kommentar.

Ratio legis, der Sinn des Gesetzes: den unverheirateten Paaren muss eins ausgewischt werden. Ergebnis: da die Mutter keine Zahlungen von den - vollkommen zu Recht - verärgerten Vätern bekommen, übernimmt die Staatskasse die Unterhaltszahlungen. Die - strafrechtlich und zivilrechtlich nun mit erbitterter deutscher Gründlichkeit verfolgten - Väter geben früher oder später auf, melden sich arbeitslos und werden künstlich und ohne echten Grund zu Sozialhilfeempfängern. Wer möchte, dass es bei den bisherigen, ständig steigenden Millionen bleibt (inzwischen fast jeder fünfte unserer Bevölkerung), nehme das weiterhin hin. Hier wird im Ergebnis ein unglaublicher volkswirtschaftlicher Gesamtschaden verursacht, sowohl finanziell, als auch darin, dass den Kindern hier ganz offiziell der Vater weggenommen wird.

Dieser Kommentar stammt (von zwischenzeitlichen redaktionellen Änderungen abgesehen) aus dem Jahre 2005.

Der Deutsche Bundestag hielt es bis heute nicht für erforderlich, auf diverse Petitionen, Klagen und Eingaben, unter anderem von der sehr regen Väterbewegung, zu reagieren.

Das Bundesverfassungsgericht räumte in einer bahnbrechenden Entscheidung vom Juli 2010 (s.o.) ein besonderes Antragsrecht für Väter bei den Gerichten ein bis zur gesetzlichen Neuregelung.

Darauf wurden noch nicht weiter spezifizierte Gesetzesänderungen angekündigt.

 Beschwerde Nr. 22028/04 Zaunegger gegen Bundesrepublik Deutschland vom 3. Dezember 2009: Der Europäische Gerichtshof teilt unsere Ansicht voll und ganz. Deutschland diskriminiert seine unverheirateten Väter, wir haben es schwarz auf weiss.

Der Europäische Gerichthof entschied in dem Urteil, dass durch die Ablehnung der vom unverheirateten Vater bei Gericht beantragten Übertragung der gemeinsamen Sorge, ohne zu prüfen, ob das nicht im Kindeswohl liege, - der einzigen nach deutschem Recht möglichen Entscheidung - der Vater im Vergleich zur Mutter diskriminiert wurde.  Das Urteil erwächst binnen drei Monaten in Rechskraft. Es wird allerdings nicht erwartet, dass Deutschland gegen das Urteil mögliche Rechtsmittel einlegt, da dann eine noch grössere Blamage zu erwarten ist.

Der EuGH kommt in dieser Entscheidung  mit einem Verhältnis von sechs zu einer Stimme zu dem Ergebnis, dass eine Verletzung von Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 8 der Europäischen Konvention für Menschenrechte vorlag. Die einzige Gegenstimme und abweichende Meinung kam von dem deutschen "ad hoc" Richter am Europäischen Gerichtshof Bertram Schmitt.  International blamieren sich damit wieder einmal der deutsche Gesetzgeber und auch die für Diskriminierung letztendlich verantwortlichen deutschen Richter. Wie lange soll das eigentlich so noch weiter gehen?

Damit bleibt eigentlich nur noch die Frage, ob man nicht so langsam anfangen sollte, die für derartige systematsiche Diskriminierung Verantwortlichen selbst zur Verantwortung zu ziehen. Erste Ansätze dafür vgl. den Aufsatz von Dr. Rolf Lamprecht, Karlsruhe, "Wenn der Rechtsstaat seine Unschuld verliert", NJW 2007, S. 2744 ff. Darin geht es um die Erhebung der öffentlichen Anklage durch die Generalstaatsanwaltschaft aus dem Jahr 2006 gegen drei Richter am Oberlandesgericht Naumburg wegen Rechtsbeugung. Die drei Richter meinten, sich über mehrere Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts und eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs hinwegsetzen zu können.  

Zu denken ist auch an die Geltendmachung der wegen der Diskriminierung bestehenden Schadensersatzansprüche der diskriminierten Väter und Kinder gegen die Bundesrepublik Deutschland.

Im konkreten Fall befand der EuGH zwar, dass die Feststellung der Menschenrechtsverletzung als solche ausreichte, da dem Kind kein weiterer Schaden entstanden sei. Das bedeutet aber überhaupt nicht, dass in anderen Fällen solch ein Schaden nicht nachgewiesen und geltend gemacht werden kann. Dem Grunde nach ist die Klage bereits gewonnen, und könnte bereits so abgeurteilt werden. Die Höhe des geltend zu machenden Schadens solcher Staatshaftungsklagen nach Art. 34 GG, 839 BGB muss dann allerdings im Einzelnen vorgetragen und nachgewiesen werden. Man sollte dann Antrag stellen, dass das Gericht gem. § 287 ZPO die Schadenshöhe schätzt. Vieleicht würde eine Prozesslawine aller derart diskriminierten Väter nachhelfen, dass die Diskriminierung von ganzen Bevölkerungsteilen endlich auch in Deutschland ernst genommen wird.

Väter können jetzt schon erneut Antrag beim Jugendamt auf - freiwillige - Übertragung der elterlichen Sorge stellen. Es sollten dabei Fristen gesetzt werden. Wenn das nichts fruchtet, scheinen - zumindest ab Rechtskraft der Entscheidung von Zaunegger ./. Deutschland, 03.03.2010, Klagen auf Übertragung des gemeinsamen Sorgerechts erfolgversprechend. Bereits entschiedene Klagen können wieder aufgenommen werden, vgl. § 580 Ziff. 8 ZPO. Auf die sehr kurze Frist der Restitutionsklagen nach § 586 ZPO von einem Monat ab Rechtskraft der Entscheidung des EuGHMR wird hingewiesen.  Auf eventuelle Besonderheiten nach FGG/ FamFG wird hingewiesen.

 A. Fischer, Rechtsanwalt und CPA (USA) info@anif.de

RA und CPA (USA) Andreas D. Fischer


(Zitiervorschlag: RA und CPA (USA) Andreas D. Fischer in jusline.de, BGB, § 1626a, 2010-08-27 17:58:06)

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