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§ 1 PAuswG - Ausweispflicht; Ausweisrecht

Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis | Jetzt kommentieren

Zuletzt aktualisiert am: 22.04.2024
   Abschnitt 1 (Allgemeine Vorschriften)

(1) Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind verpflichtet, einen gültigen Ausweis zu besitzen, sobald sie 16 Jahre alt sind und der allgemeinen Meldepflicht unterliegen oder, ohne ihr zu unterliegen, sich überwiegend in Deutschland aufhalten. Sie müssen ihn auf Verlangen einer zur Feststellung der Identität berechtigten Behörde vorlegen und es ihr ermöglichen, ihr Gesicht mit dem Lichtbild des Ausweises abzugleichen. Vom Ausweisinhaber darf nicht verlangt werden, den Personalausweis zu hinterlegen oder in sonstiger Weise den Gewahrsam aufzugeben. Dies gilt nicht für zur Identitätsfeststellung berechtigte Behörden sowie in den Fällen der Einziehung und Sicherstellung.

(2) Die Ausweispflicht gilt auch für Personen, die als Binnenschiffer oder Seeleute nach dem Bundesmeldegesetz einer besonderen Meldepflicht unterliegen. Sie gilt nicht für Personen, gegen die eine Freiheitsstrafe vollzogen wird, wenn deren Vollzug noch länger als drei Monate andauert. Die Ausweispflicht nach Absatz 1 Satz 1 und 2 erfüllt auch, wer einen gültigen Pass im Sinne des § 1 Absatz 2 des Passgesetzes besitzt, ihn auf Verlangen vorlegt und den Lichtbildabgleich ermöglicht.

(3) Die zuständige Personalausweisbehörde nach § 7 Abs. 1 und 2 kann Personen von der Ausweispflicht befreien,

1.
für die ein Betreuer oder eine Betreuerin nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist oder die handlungs- oder einwilligungsunfähig sind und von einem oder von einer mit öffentlich beglaubigter Vollmacht Bevollmächtigten vertreten werden,
2.
die voraussichtlich dauerhaft in einem Krankenhaus, einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung untergebracht sind oder
3.
die sich wegen einer dauerhaften Behinderung nicht allein in der Öffentlichkeit bewegen können.

(4) Auf Antrag ist ein Ausweis auch auszustellen, wenn Personen

1.
noch nicht 16 Jahre alt sind oder
2.
Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind, die der Meldepflicht deswegen nicht unterliegen, weil sie keine Wohnung in Deutschland haben.

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Ohne Wissen betreut?
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Entscheidungen zu § 1 PAuswG
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VGH-BADEN-WUERTTEMBERG, 1 S 2648/89
1. Ist der Name im Namensfeld des Personalausweises gemäß der Personenstandsurkunde mit u-Umlaut (ü) eingetragen, berührt es das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Ausweisinhabers nicht, daß der Name an anderen Stellen des Personalausweises mit ue wiedergegeben ist.
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VGH-BADEN-WUERTTEMBERG, 1 S 2/91
1. Personenbezogene Angaben, deren Eintragung gesetzlich nicht vorgesehen ist, dürfen in den Paß oder den Personalausweis nicht eingetragen werden. 2. Zur Frage, ob der ausweisrechtliche Begriff des Ordensnamens/Künstlernamens erweiternd dahin ausgelegt werden kann, daß er jede Art von Berufsnamen umfaßt (bleibt offen). 3. Führt ein ...
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VG-FRANKFURT-AM-MAIN, 5 L 2135/13.F
Ein ausländischer Doktorgrad wird nur dann im Personalausweis eingetragen, wenn er in Deutschland nach den entsprechenden landesrechtlichen Gesetzen mit der Abkürzung Dr. ohne weitere Zusätze geführt werden darf.
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HESSISCHER-VGH, 8 A 644/14
1. Der slowakische Hochschulgrad doktor práv stellt keinen eintragungsfähigen akademischen Doktorgrad dar und darf auch nicht in der abgekürzten Form Dr. in den Personalausweis eingetragen werden. 2. Eine fehlende Ermessensbestätigung der Behörde im Fall der Einziehung eines Personalausweises ist nicht deshalb rechtlich unbeachtlich, ...
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VG-OLDENBURG, 11 A 784/11
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17 - Zwe /i =
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