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KraftStG 2002 - Kraftfahrzeugsteuergesetz 2002

Übersicht

Zuletzt aktualisiert am: 22.04.2024

§ 1 KraftStG 2002 - Steuergegenstand§ 2 KraftStG 2002 - Begriffsbestimmungen, Mitwirkung der Verkehrsbehörden§ 3 KraftStG 2002 - Ausnahmen von der Besteuerung§ 3a KraftStG 2002 - Vergünstigungen für Schwerbehinderte§ 3b KraftStG 2002 - Steuerbefreiung für besonders schadstoffreduzierte Personenkraftwagen mit Selbstzündungsmotor§ 3c KraftStG 2002 - (weggefallen)§ 3d KraftStG 2002 - Steuerbefreiung für Elektrofahrzeuge(XXXX) §§ 3e bis 3h KraftStG 2002 - (weggefallen)§ 4 KraftStG 2002 - Erstattung der Steuer bei Beförderungen von Fahrzeugen mit der Eisenbahn§ 5 KraftStG 2002 - Dauer der Steuerpflicht§ 6 KraftStG 2002 - Entstehung der Steuer§ 7 KraftStG 2002 - Steuerschuldner§ 8 KraftStG 2002 - Bemessungsgrundlage§ 9 KraftStG 2002 - Steuersatz§ 9a KraftStG 2002 - Zuschlag für Personenkraftwagen mit Selbstzündungsmotor§ 10 KraftStG 2002 - Sonderregelung für Kraftfahrzeuganhänger§ 10a KraftStG 2002 - Sonderregelungen für Personenkraftwagen§ 10b KraftStG 2002 - Sonderregelung für besonders emissionsreduzierte Personenkraftwagen§ 11 KraftStG 2002 - Entrichtungszeiträume§ 12 KraftStG 2002 - Steuerfestsetzung(XXXX) §§ 12a und 12b KraftStG 2002 - (weggefallen)§ 13 KraftStG 2002 - Feststellung der Besteuerungsgrundlagen und Nachweis der Besteuerung§ 14 KraftStG 2002 - Außerbetriebsetzung von Amts wegen§ 15 KraftStG 2002 - Ermächtigungen§ 16 KraftStG 2002 - Aussetzung der Steuer§ 17 KraftStG 2002 - Sonderregelung für bestimmte Behinderte§ 18 KraftStG 2002 - Übergangsregelung
(1) Unter den Begriff Fahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes fallen Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger. (2) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt,
1.
richten sich die in diesem Gesetz verwendeten Begriffe des Verkehrsrechts nach den jeweils geltenden verkehrsrechtlichen Vorschriften;
2.
sind für die Beurteilung der Schadstoff-, Kohlendioxid- und Geräuschemissionen, anderer Bemessungsgrundlagen technischer Art sowie der Fahrzeugklassen und Aufbauarten die Feststellungen der Zulassungsbehörden verbindlich.
(2a) bis (2c) (weggefallen) (3) Ein Fahrzeug ist vorbehaltlich des Absatzes 4 ein inländisches Fahrzeug, wenn es unter die im Inland maßgebenden Vorschriften über das Zulassungsverfahren fällt. (4) Ein Fahrzeug ist ein ausländisches Fahrzeug, wenn es im Zulassungsverfahren eines anderen Staates zugelassen ist. (5) Eine widerrechtliche Benutzung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn ein Fahrzeug auf öffentlichen Straßen im Inland ohne die verkehrsrechtlich vorgeschriebene Zulassung benutzt wird. Eine Besteuerung wegen widerrechtlicher Benutzung entfällt, wenn das Halten des Fahrzeugs von der Steuer befreit sein würde oder die Besteuerung bereits nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 vorgenommen worden ist.
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