JuraForum.de - Anwaltssuche mit Online-Rechtsberatung JURA-KI fragen!
Sie sind Anwalt?
Login Klappmenu

UrhG - Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

Übersicht

Zuletzt aktualisiert am: 18.03.2024

Teil 1
Urheberrecht
Abschnitt 1
Allgemeines
Abschnitt 2
Das Werk
Abschnitt 3
Der Urheber
Abschnitt 4
Inhalt des Urheberrechts
Unterabschnitt 1
Allgemeines
Unterabschnitt 2
Urheberpersönlichkeitsrecht
Unterabschnitt 3
Verwertungsrechte
Unterabschnitt 4
Sonstige Rechte des Urhebers
Abschnitt 5
Rechtsverkehr im Urheberrecht
Unterabschnitt 1
Rechtsnachfolge in das Urheberrecht
Unterabschnitt 2
Nutzungsrechte
§ 31 UrhG - Einräumung von Nutzungsrechten§ 31a UrhG - Verträge über unbekannte Nutzungsarten§ 32 UrhG - Angemessene Vergütung§ 32a UrhG - Weitere Beteiligung des Urhebers§ 32b UrhG - Zwingende Anwendung§ 32c UrhG - Vergütung für später bekannte Nutzungsarten§ 32d UrhG - Auskunft und Rechenschaft des Vertragspartners§ 32e UrhG - Auskunft und Rechenschaft Dritter in der Lizenzkette§ 32f UrhG - Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung§ 32g UrhG - Vertretung durch Vereinigungen§ 33 UrhG - Weiterwirkung von Nutzungsrechten§ 34 UrhG - Übertragung von Nutzungsrechten§ 35 UrhG - Einräumung weiterer Nutzungsrechte§ 35a UrhG - Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung bei Videoabrufdiensten§ 36 UrhG - Gemeinsame Vergütungsregeln§ 36a UrhG - Schlichtungsstelle§ 36b UrhG - Unterlassungsanspruch bei Verstoß gegen gemeinsame Vergütungsregeln§ 36c UrhG - Individualvertragliche Folgen des Verstoßes gegen gemeinsame Vergütungsregeln§ 36d UrhG - Unterlassungsanspruch bei Nichterteilung von Auskünften§ 37 UrhG - Verträge über die Einräumung von Nutzungsrechten§ 38 UrhG - Beiträge zu Sammlungen§ 39 UrhG - Änderungen des Werkes§ 40 UrhG - Verträge über künftige Werke§ 40a UrhG - Recht zur anderweitigen Verwertung nach zehn Jahren bei pauschaler Vergütung§ 41 UrhG - Rückrufsrecht wegen Nichtausübung§ 42 UrhG - Rückrufsrecht wegen gewandelter Überzeugung§ 42a UrhG - Zwangslizenz zur Herstellung von Tonträgern§ 43 UrhG - Urheber in Arbeits- oder Dienstverhältnissen§ 44 UrhG - Veräußerung des Originals des Werkes
Abschnitt 6
Schranken des Urheberrechts durch gesetzlich erlaubte Nutzungen
Unterabschnitt 1
Gesetzlich erlaubte Nutzungen
Unterabschnitt 2
Vergütung der nach den §§ 53, 60a bis 60f erlaubten Vervielfältigungen
Unterabschnitt 3
Weitere gesetzlich erlaubte Nutzungen
Unterabschnitt 4
Gesetzlich erlaubte Nutzungen für Unterricht, Wissenschaft und Institutionen
Unterabschnitt 5
Besondere gesetzlich erlaubte Nutzungen verwaister Werke
Unterabschnitt 5a
Besondere gesetzlich erlaubte Nutzungen nicht verfügbarer Werke
Unterabschnitt 6
Gemeinsame Vorschriften für gesetzlich erlaubte Nutzungen
Abschnitt 7
Dauer des Urheberrechts
Abschnitt 8
Besondere Bestimmungen für Computerprogramme
Teil 2
Verwandte Schutzrechte
Abschnitt 1
Schutz bestimmter Ausgaben
Abschnitt 2
Schutz der Lichtbilder
Abschnitt 3
Schutz des ausübenden Künstlers
Abschnitt 4
Schutz des Herstellers von Tonträgern
Abschnitt 5
Schutz des Sendeunternehmens
Abschnitt 6
Schutz des Datenbankherstellers
Abschnitt 7
Schutz des Presseverlegers
Teil 3
Besondere Bestimmungen für Filme
Abschnitt 1
Filmwerke
Abschnitt 2
Laufbilder
Teil 4
Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
Abschnitt 1
Ergänzende Schutzbestimmungen
Abschnitt 2
Rechtsverletzungen
Unterabschnitt 1
Bürgerlich-rechtliche Vorschriften; Rechtsweg
Unterabschnitt 2
Straf- und Bußgeldvorschriften
Unterabschnitt 3
Vorschriften über Maßnahmen der Zollbehörde
Abschnitt 3
Zwangsvollstreckung
Unterabschnitt 1
Allgemeines
Unterabschnitt 2
Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den Urheber
Unterabschnitt 3
Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den Rechtsnachfolger des Urhebers
Unterabschnitt 4
Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben und gegen den Lichtbildner
Unterabschnitt 5
Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in bestimmte Vorrichtungen
Teil 5
Anwendungsbereich, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Abschnitt 1
Anwendungsbereich des Gesetzes
Unterabschnitt 1
Urheberrecht
Unterabschnitt 2
Verwandte Schutzrechte
Abschnitt 2
Übergangsbestimmungen
§ 129 UrhG - Werke§ 130 UrhG - Übersetzungen§ 131 UrhG - Vertonte Sprachwerke§ 132 UrhG - Verträge§ 133 UrhG - Übergangsregelung bei der Umsetzung vertragsrechtlicher Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2019/790§ 134 UrhG - Urheber§ 135 UrhG - Inhaber verwandter Schutzrechte§ 135a UrhG - Berechnung der Schutzfrist§ 136 UrhG - Vervielfältigung und Verbreitung§ 137 UrhG - Übertragung von Rechten§ 137a UrhG - Lichtbildwerke§ 137b UrhG - Bestimmte Ausgaben§ 137c UrhG - Ausübende Künstler§ 137d UrhG - Computerprogramme§ 137e UrhG - Übergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie 92/100/EWG§ 137f UrhG - Übergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie 93/98/EWG§ 137g UrhG - Übergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie 96/9/EG§ 137h UrhG - Übergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie 93/83/EWG§ 137i UrhG - Übergangsregelung zum Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts§ 137j UrhG - Übergangsregelung aus Anlass der Umsetzung der Richtlinie 2001/29/EG§ 137k UrhG - (weggefallen)§ 137l UrhG - Übergangsregelung für neue Nutzungsarten§ 137m UrhG - Übergangsregelung aus Anlass der Umsetzung der Richtlinie 2011/77/EU§ 137n UrhG - Übergangsregelung aus Anlass der Umsetzung der Richtlinie 2012/28/EU§ 137o UrhG - Übergangsregelung zum Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz§ 137p UrhG - Übergangsregelung aus Anlass der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/789§ 137q UrhG - Übergangsregelung zur Verlegerbeteiligung§ 137r UrhG - Übergangsregelung zum Schutz des Presseverlegers
Abschnitt 3
Schlussbestimmungen

Das Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte UrhG ist ein Bundesgesetz. Es trat am 01. Januar 1966 in Kraft, gehört zur Rechtsmaterie des Immaterialgüterrechts.

Gesetz über das Urheberrecht (© Zerbor - Fotolia)
Gesetz über das Urheberrecht
(© Zerbor - Fotolia)

Das UrhG ersetzte vor allem die beiden Gesetzeswerke „Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Tonkunst“ (LUG) sowie das „Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie. (KUG) Das UrhG wurde in drei sogenannten Körben dem Fortschritt in Wissenschaft und Technik angepasst.

Dies Veränderungen und Novellierungen sind unmittelbare Folge der EG-Richtlinie zum Urheberrecht in der Informationsgesellschaft aus 2001. Diese Richtlinie hatte es sich zum Ziel gemacht, die Vereinheitlichung des Urheberrechts in den Partnerländern zu forcieren. Das Urheberrechtsgesetz versteht sich als die grundlegende Gesetzgebung für das deutsche Urheberrecht und auch seine verwandten Leistungsschutzrechte.

Die Körbe der Urheberrechtsreform

Im ersten Korb von 2003 wurde als herausragende Veränderung die Einführung einer neuen Verwertungsart gesetzlich. Es geht um Publikationen im Internet, die sogenannte „öffentliche Zugänglichmachung. Der zweite Korb beinhaltet den weitaus größten Teil der Neuerungen und Änderungen. Mit dieser grundlegenden Reform trat das „Zweite Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft in Kraft. Im Urheberrecht in Wissenschaft und Forschung ist es nunmehr erlaubt, einem durchaus abgegrenzten Personenkreis, minimale Teile eines Werkes oder einen Zeitschriftenartikel auch ohne Zustimmung des Verwertungsrechteinhabers zugänglich zu machen.

Der neue Paragraf 52 b regelt unter anderem den Umgang öffentlicher und wissenschaftlicher Bibliotheken im Umgang mit digitalen Medien. Im ebenfalls neuen Paragrafen 53 wird der Austausch von geschützten Werken über Peer-to-Peer-Netzwerke untersagt, außer sie werden der Allgemeinheit zur Verfügung gestellt. Der dritte Korb enthält Regelungen zur Privatkopie, dem Schutz des Presseverlegers, zum Open Access und über verwaiste Werke.

Jetzt Rechtsfrage stellen
(+++ Textnachweis Geltung ab: 10.10.1976 +++)
(+++ Zur Nichtanwendung d. § 52a vgl. § 137k (F ab 10.9.2003 bis 14.12.2012)
+++)
(+++ Amtliche Hinweise des Normgebers auf EG-Recht: Umsetzung der EGRL 9/96 (CELEX Nr: 396L0009) vgl. G v. 2.7.1997 I 1870 Umsetzung der EWGRL 83/93 (CELEX Nr. 393L0083) vgl. G v. 8.5.1998 I 902 Umsetzung der EGRL 55/97 (CELEX Nr. 397L0055) EWGRL 28/92 (CELEX Nr: 392L0028) vgl. G v. 1.9.2000 I 1374 Umsetzung der EGRL 29/2001 (CELEX Nr: 301L0029) vgl. G v. 10.9.2003 I 1774 iVm § 137j Umsetzung der EGRL 84/2001 (CELEX Nr: 301L0029) vgl. G v. 10.11.2006 I 2587 Umsetzung der EURL 77/2011 (CELEX Nr: 30211L0077) vgl. G v. 2.7.2013 I 1940 Umsetzung der EURL 28/2012 (CELEX Nr: 32012L0028) vgl. G v. 1.10.2013 I 3728 Umsetzung der EURL 2017/1564 (CELEX Nr: 32017L1564) vgl. G v. 28.11.2018 I 2014 +++)

© 2003-2024 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.