| Zulässigkeit des Verzichtes auf Gesamthandsanteile gemäß Paragraph 928 BGB? Nur in Bezug auf Miteigenstumsanteile nach Bruchteilen ( §1008 BGB) hat der BGH (115,1) entschieden , das auf solche Anteile nicht nach § 928 BGB verzichtet werden könne.Diese Entscheidung ist nicht nur sehr umstritten ( Kanzleiter NJW 96 / 905ff und im Münchener Kommentar, 4. Auflage, Rdn. 3 zu §928 BGB ) , sondern trifft auf Gesamthandseigentumsanteile nicht zu. Die tragenden Gründe dieser Entscheidung sind: 1)“Nach § 748 BGB ist jeder Teilhaber den anderen Teilhabern gegenüber verpflichtet, die Lasten des gemeinschaftlichen Gegenstandes sowie die Kosten der Erhaltung, der Verwaltung und einer gemeinschaftlichen Benutzung nach dem Verhältnis seines Anteils zu tragen. Könnte sich ein Teilnehmer dieser Verpflichtung durch Verzicht auf seinen Miteigentumsanteil entledigen, so müssten die anderen Teilnehmer zwangsläufig einen entsprechend höheren Beitrag leisten, ohne dass ihnen jener Anteil zuwüchse; denn der aufgegebene Anteil wäre herrenlos und unterläge nach §928 II BGB nur dem Aneignungsrecht des Fiskus.“ 2) Es bestehe auch kein Bedürfnis für einen Verzicht auf einen Anteil am Miteigentum nach Bruchteilen. „Denn nach § 749 I BGB kann jeder Teilhaber jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen...“,nämlich im Wege der Teilungsversteigerung gemäß § 753 I BGB ,§§ 180f ZVG. Diese Argumente treffen auf einen Verzicht auf einen Gesamthandseigentumsanteil nicht zu: zu 1): Im Falle des Verzichtes wächst der verzichtsgegenständliche Anteil den übrigen Gesamthandseigentümern zu ( vgl. § 2094 I 1 BGB ). Zu 2): Im Fall unbekannter Erben scheidet die Möglichkeit einer Teilungsversteigerung als äquivalente Alternative für eine Anteilsaufgabe schon deshalb aus, weil sie wegen der unbekannten Erben nur zu einer Teilauseinandersetzung der Erbengemeinschaft führen kann, bei der die bekannten Erben die auf die unbekannten entfallenden Lasten zu tragen hätten ( KG NJW 71 / 565 , 566 ). Der Verzicht auf Gesamthandseigentumsanteile bedeutet auch keine unzulässige Verfügung über einen Gegenstand des Nachlassvermögens gemäß § 2033 BGB , wenn das Grundstück, wie z. B. bei staatlicher Zurückübertragung nach dem Vermögensgesetz, nicht in den Nachlass gefallen ist, sondern der Erbengemeinschaft als Sondervermögen übertragen worden ist. |