Zuletzt aktualisiert am: 29.04.2024
Vierter Teil (Durchführung der Besteuerung)
Zweiter Abschnitt (Mitwirkungspflichten)
1. Unterabschnitt (Führung von Büchern und
Aufzeichnungen)
(1) Die folgenden Unterlagen sind geordnet aufzubewahren:
- 1.
- Bücher und Aufzeichnungen, Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte, die Eröffnungsbilanz sowie die zu ihrem Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen und sonstigen Organisationsunterlagen,
- 2.
- die empfangenen Handels- oder Geschäftsbriefe,
- 3.
- Wiedergaben der abgesandten Handels- oder Geschäftsbriefe,
- 4.
- Buchungsbelege,
- 4a.
- Unterlagen nach Artikel 15 Absatz 1 und Artikel 163 des Zollkodex der Union,
- 5.
- sonstige Unterlagen, soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind.
(2) Mit Ausnahme der Jahresabschlüsse, der Eröffnungsbilanz und der Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 4a, sofern es sich bei letztgenannten Unterlagen um amtliche Urkunden oder handschriftlich zu unterschreibende nicht förmliche Präferenznachweise handelt, können die in Absatz 1 aufgeführten Unterlagen auch als Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern aufbewahrt werden, wenn dies den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht und sichergestellt ist, dass die Wiedergabe oder die Daten
- 1.
- mit den empfangenen Handels- oder Geschäftsbriefen und den Buchungsbelegen bildlich und mit den anderen Unterlagen inhaltlich übereinstimmen, wenn sie lesbar gemacht werden,
- 2.
- während der Dauer der Aufbewahrungsfrist jederzeit verfügbar sind, unverzüglich lesbar gemacht und maschinell ausgewertet werden können.
(3) Die in Absatz 1 Nr. 1, 4 und 4a aufgeführten Unterlagen sind zehn Jahre, die sonstigen in Absatz 1 aufgeführten Unterlagen sechs Jahre aufzubewahren, sofern nicht in anderen Steuergesetzen kürzere Aufbewahrungsfristen zugelassen sind. Kürzere Aufbewahrungsfristen nach außersteuerlichen Gesetzen lassen die in Satz 1 bestimmte Frist unberührt. Bei empfangenen Lieferscheinen, die keine Buchungsbelege nach Absatz 1 Nummer 4 sind, endet die Aufbewahrungsfrist mit dem Erhalt der Rechnung. Für abgesandte Lieferscheine, die keine Buchungsbelege nach Absatz 1 Nummer 4 sind, endet die Aufbewahrungsfrist mit dem Versand der Rechnung. Die Aufbewahrungsfrist läuft jedoch nicht ab, soweit und solange die Unterlagen für Steuern von Bedeutung sind, für welche die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist; § 169 Abs. 2 Satz 2 gilt nicht.
(4) Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahrs, in dem die letzte Eintragung in das Buch gemacht, das Inventar, die Eröffnungsbilanz, der Jahresabschluss oder der Lagebericht aufgestellt, der Handels- oder Geschäftsbrief empfangen oder abgesandt worden oder der Buchungsbeleg entstanden ist, ferner die Aufzeichnung vorgenommen worden ist oder die sonstigen Unterlagen entstanden sind.
(5) Wer aufzubewahrende Unterlagen in der Form einer Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern vorlegt, ist verpflichtet, auf seine Kosten diejenigen Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, um die Unterlagen lesbar zu machen; auf Verlangen der Finanzbehörde hat er auf seine Kosten die Unterlagen unverzüglich ganz oder teilweise auszudrucken oder ohne Hilfsmittel lesbare Reproduktionen beizubringen.
(6) Sind die Unterlagen nach Absatz 1 mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellt worden,
- 1.
- hat die Finanzbehörde im Rahmen einer Außenprüfung das Recht, Einsicht in die gespeicherten Daten zu nehmen und das Datenverarbeitungssystem zur Prüfung dieser Unterlagen zu nutzen,
- 2.
- kann die Finanzbehörde verlangen, dass die Daten nach ihren Vorgaben maschinell ausgewertet zur Verfügung gestellt werden, oder
- 3.
- kann die Finanzbehörde verlangen, dass die Daten nach ihren Vorgaben in einem maschinell auswertbaren Format an sie übertragen werden.
Teilt der Steuerpflichtige der Finanzbehörde mit, dass sich seine Daten nach Absatz 1 bei einem Dritten befinden, so hat der Dritte
- 1.
- der Finanzbehörde Einsicht in die für den Steuerpflichtigen gespeicherten Daten zu gewähren oder
- 2.
- diese Daten nach den Vorgaben der Finanzbehörde maschinell auszuwerten oder
- 3.
- ihr nach ihren Vorgaben die für den Steuerpflichtigen gespeicherten Daten in einem maschinell auswertbaren Format zu übertragen.
Die Kosten trägt der Steuerpflichtige. In Fällen des Satzes 3 hat der mit der Außenprüfung betraute Amtsträger den in § 3 und
§ 4 Nummer 1 und 2 des Steuerberatungsgesetzes bezeichneten Personen sein Erscheinen in angemessener Frist anzukündigen. Sofern noch nicht mit einer Außenprüfung begonnen wurde, ist es im Fall eines Wechsels des Datenverarbeitungssystems oder im Fall der Auslagerung von aufzeichnungs- und aufbewahrungspflichtigen Daten aus dem Produktivsystem in ein anderes Datenverarbeitungssystem ausreichend, wenn der Steuerpflichtige nach Ablauf des fünften Kalenderjahres, das auf die Umstellung oder Auslagerung folgt, diese Daten ausschließlich auf einem maschinell lesbaren und maschinell auswertbaren Datenträger vorhält.
(7) Die Verarbeitung und Aufbewahrung der nach Absatz 6 zur Verfügung gestellten Daten ist auch auf mobilen Datenverarbeitungssystemen der Finanzbehörden unabhängig von deren Einsatzort zulässig, sofern diese unter Berücksichtigung des Stands der Technik gegen unbefugten Zugriff gesichert sind. Die Finanzbehörde darf die nach Absatz 6 zur Verfügung gestellten und gespeicherten Daten bis zur Unanfechtbarkeit der die Daten betreffenden Verwaltungsakte auch auf den mobilen Datenverarbeitungssystemen unabhängig von deren Einsatzort aufbewahren.
(+++ § 147: Zur Anwendung vgl. Art. 97 § 19a u. § 19b AOEG 1977 +++)
(+++ § 147: Zur Geltung vgl. § 93c +++)
Weitere Vorschriften um § 147 AO
Erwähnungen von § 147 AO in anderen Vorschriften
Folgende Vorschriften verweisen auf § 147 AO:
- Abgabenordnung (AO)
- Dritter Teil (Allgemeine Verfahrensvorschriften)
- Erster Abschnitt (Verfahrensgrundsätze)
- 3. Unterabschnitt (Besteuerungsgrundsätze,
Beweismittel)
- III. (Beweis durch Urkunden und Augenschein)
- § 97 Vorlage von Urkunden
- Vierter Teil (Durchführung der Besteuerung)
- Zweiter Abschnitt (Mitwirkungspflichten)
- 1. Unterabschnitt (Führung von Büchern und
Aufzeichnungen)
- § 146 Ordnungsvorschriften für die Buchführung und für Aufzeichnungen
- § 147a Vorschriften für die Aufbewahrung von Aufzeichnungen und Unterlagen bestimmter Steuerpflichtiger
- § 147b Verordnungsermächtigung zur Vereinheitlichung von digitalen Schnittstellen
- Vierter Abschnitt (Außenprüfung)
- 1. Unterabschnitt (Allgemeine Vorschriften)
- § 197 Bekanntgabe der Prüfungsanordnung
- § 200 Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen
- Achter Teil (Straf- und Bußgeldvorschriften,
Straf- und Bußgeldverfahren)
- Zweiter Abschnitt (Bußgeldvorschriften)
- § 379 Steuergefährdung
News im Umkreis zu § 147 AOGesetzliche Aufbewahrungsfristen mit Rechtsgrundlagen von A bis Z (Tabelle)... Sie eine kostspielige Abmahnung erhalten.Steuerliche AufbewahrungsfristenDiese Aufbewahrungspflichten ergeben sich insbesondere aus dem Steuerrecht. Sie erstreckt sich gem. § 147 AO auf die folgenden Unterlagen: Bücher und Aufzeichnungen Inventare Jahresabschlüsse Lageberichte Eröffnungsbilanz die zu Ihrem Verständnis erforderlichen ...
Serbien: I. Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung in SerbienGründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Serbien
Die Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird in Serbien vor dem zuständigen Handelsregister (https://www.apr.gov.rs/) durchgeführt. Das Handelsregisterverfahren dauert bis zu 5 Arbeitstagen, gerechnet ab der Zustellung sämtlicher Informationen und Unterlagen an ...
Anwalt muss Handakte nach Mandatsabschluss herausgebenHamm. Rechtsanwälte müssen nach Ende des Mandats die sogenannte Handakte mit den wichtigsten Unterlagen zu dem Fall herausgeben. Das hat der Anwaltsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen in Hamm in einem am Dienstag, 8. September 2015, bekanntgegebenen Urteil bekräftigt (Az.: 1 AGH 1/15). Er schloss sich damit einem Urteil des ...
Informationsinteresse geht vor Persönlichkeitsschutz von NSU-Terroristen Uwe MundlosLeipzig. Das Bundesverteidigungsministerium muss Unterlagen zu dem verstorbenen NSU-Terroristen Uwe Mundlos aus seiner Zeit bei der Bundeswehr freigeben. Das hat das Bundesverwaltungsgericht am Donnerstag, 28. Februar 2019, in Leipzig entschieden. (Az.: 7 C 20.17). Journalisten der Tageszeitung „Die Welt“ hatten Einsicht in verschiedene Akten ...
Geschichte Adolf Eichmanns bleibt teils geschwärzt im DunkelnBundesverwaltungsgericht lehnt völlige Freigabe von BND-Akten abLeipzig. Archivunterlagen des Bundesnachrichtendienstes (BND) über den NS-Verbrecher Adolf Eichmann bleiben teilweise im Dunkeln. Der BND muss die Akten nicht komplett ungeschwärzt einem Journalisten der „Bild“-Zeitung überlassen, urteilte am Donnerstag, 27. Juni 2013, das ...
Führerscheinentzug für Dauerfalschparker... Verkehrs. Dies sei dann relevant, wenn der Verkehrsteilnehmer offensichtlich nicht willens sei, die im Interesse eines geordneten, leichten und ungefährdeten Verkehrs geschaffenen Ordnungsvorschriften einzuhalten, sondern diese hartnäckig missachte, so das Gericht.Dass angeblich seine Frau die Falschparkerin sei, müsse er sich als ...
VG: Täuschung über den Bräutigam - Visum für Thailänderin zu Recht zurückgenommen... wolle, erschlichen, verteidigte sie sich damit, dass sie nicht Deutsch sprechen und lesen könne und deshalb nicht bemerkt habe, dass die bei der Botschaft in Bangkok vorgelegten Unterlagen nicht auf die Person lauteten, die sie wirklich heiraten wollte. Sie habe diese Papiere auch nicht gesehen, zumal sie von ihrem wahren Bräutigam keine ...
Keine Wohlfühlatmosphäre für die Einsicht von BebauungsplänenMannheim. Für die Einsichtnahme eines Bebauungsplans müssen Kommunen es den Bürgern nicht möglichst bequem machen. Nicht einmal Stühle müssen bereitstehen, wie der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg in einem am Mittwoch, 17. November 2021, veröffentlichten Urteil entschied (Az.: 5 S 3125/20). Danach müssen die Unterlagen aber ...
BFH: Anspruch der Banken auf Kostenersatz bei Anfragen der Finanzbehörden?Wenn ein Steuerpflichtiger bei der Ermittlung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nicht ausreichend mitwirkt, können Finanzämter und Steuerfahndungsstellen auch bei seiner Bank bzw. Sparkasse Auskünfte einholen und Unterlagen, z.B. Kontoauszüge, Depotauszüge, Darlehensverträge etc. anfordern. Der dabei anfallende Verwaltungsaufwand ist den ...
Ex-Stasi-Mitarbeiter darf von Stasi-Unterlagen-Behörde versetzt werdenBerlin. Frühere Stasi-Mitarbeiter dürfen nicht weiter beim Bundesbeauftragten für Stasiunterlagen arbeiten. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg hat in einem am Mittwoch, 10. September 2014, verkündeten Urteil die Versetzung eines Wachmanns bei der Stasi-Unterlagen-Behörde zum Bundesverwaltungsamt gebilligt (Az.: 15 SaGa ...
Diesel-Abgasakten muss Bundesverkehrsministerium offenlegenBerlin. Das Bundesverkehrsministerium muss der Deutschen Umwelthilfe Unterlagen zum VW-Abgasskandal herausgeben. Die Umweltschützer haben Anspruch auf Unterlagen zur Rückrufanordnung des Kraftfahrt-Bundesamts gegenüber Volkswagen, auf Protokolle der Untersuchungskommission Volkswagen sowie auf Unterlagen des Konzerns über eine mögliche ...
Jahresabrechung: Jeder Eigentümer kann Einsicht in fremde Abrechnungen verlangemMünchen/Berlin (DAV). Jeder Eigentümer kann vom Verwalter verlangen, vor dem Beschluss der Eigentümerversammlung über die Jahresabrechnung Einsicht in sämtliche Unterlagen zu bekommen. Nur so können die Eigentümer die Geschäftsführung des Verwalters überprüfen. Über diese Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom 9. März 2007 (AZ: 32 Wx ...
Forenposts passend zu § 147 AOGewerbliche Kommunikation per Chat - Aufbewahrungspflicht und Co.Die steuerlichen aufbewahrungspflichtigen Unterlagen jedes Steuerpflichtigen sind in § 147 AO aufgelistet. Grundsätzlich sind sämtliche Bücher und Aufzeichnungen aufzubewahren, soweit diese für die Besteuerung von Bedeutung sind. Im Einzelnen nennt § 147 Abs. 1 AO folgende Unterlagen:
Bücher und Aufzeichnungen,
Inventare,
Jahresabschlüsse, ...
Aufbewahrungsfrist Lohnabrechnungen vs. DSGVOM.M.n. gilt Art. 17 I lit. a hier uneingeschränkt. Die aus §147 AO entstandene Verpflichtung zur Speicherung gilt (teilweise, bitte Absatz III beachten) für 10 Jahre. Daher gehe ich von einer Pflicht zur Löschung der Daten aus. Die Beschäftigungsdauer spielt m.E. keine Rolle für §147 AO.
Nach Art. 2 I gilt die DSGVO für ...die ganz oder ...
Aufbewahrungspflicht von Angeboten nach Rechnungsstellung... Verweise und Details: https://www.hk24.de/produktmarken/beratung-service/recht-und-steuern/steuerrecht/abgabenrecht/aufbewahrungsfristen-geschaeftsunterlagen-1157174
Kernpunkt ist §147 AO. Geschäftsbriefe also 6 Jahre.
Noch ein schönes Zitat der HK HH: Nicht jeder Brief ist ein Geschäftsbrief, nicht jeder Beleg ein Buchungsbeleg.... ...
Bank hat Kontovollmacht verschlamptDas die Orginalvollmacht nicht auffindbar ist, ist durchaus ein Anhaltspunkt für einen Vollmachtswiderruf.Das ist falsch.
Auch Banken müssen Geschäftsunterlagen aufbewahren (§ 147 AO, § 257 und 238 HGB), mindestens 6 Jahre lang. D.h. mindestens 6 Jahre bis nach Auflösung des Kontos. Es müsste also bei gesetzestreuem Vorgehen der Bank sowohl ...
Verbleib der schriftlichen Beitrittserklärung nach VereinsaustrittZur Ergänzung eine Passage aus dem Net:
Für die Buchführungsunterlagen gelten bestimmte Aufbewahrungspflichten (§ 147 AO). Mit Ablauf dieser Fristen können folgende Unterlagen vernichtet werden:
Zehnjährige Aufbewahrungsfrist: Bücher, Journale, Konten, Aufzeichnungen, Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte, Eröffnungsbilanzen, diese Frist ...
Hausverwaltung: Verwahrt Unterlagen in der AnlageAW: Hausverwaltung: Verwahrt Unterlagen in der Anlage
Hallo schielu, wir sind mal einer Meinung?! :danke:
Palandt WEG §24 Rn. 24 sagt zum Thema Beschluss-Sammlung:
Führung. Sie umfaßt alle mit der Anlegung, Eintragung, Löschung und Einsicht verbundenen Maßnahmen. Zu ihr gehört auch die Aufbewahrung; ... Die nicht ordnungsgemäße Führung ...
Wie lange darf ehemaliger Arbeitgeber Daten aufbewahren?Abgabenordnung (AO)
§ 147 Ordnungsvorschriften für die Aufbewahrung von Unterlagen
(1) Die folgenden Unterlagen sind geordnet aufzubewahren:
1.
Bücher und Aufzeichnungen, Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte, die Eröffnungsbilanz sowie die zu ihrem Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen und sonstigen Organisationsunterlagen,
2.
die ...
testament aufbewahrungAW: testament aufbewahrung
zu 1.: Es gibt keine Aufbewahrungspflicht. Wenn jedoch später (auch in 50 Jahren) jemand den Nachweis über die Erbenstellung haben will, dann kann es ein Problem geben, wenn man diese Unterlagen dann nicht mehr hat.
zu 2.: Das Original liegt beim Amtsgericht. Gegen Zahlung entsprechender Gebühren kann man auch ...
Unbefugtes Öffnen eines SpindesVon der rechtlichen Bewertung einmal abgesehen, ist der Spind am Arbeitsplatz ein denkbar ungeeigneter Ort zur Aufbewahrung geheimer Unterlagen oder Gegenstände.
Bestellnummer fortlaufend oder nichtDie vom BMF veröffentlichten „Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD)” gelten auch für das Shopsystem. Ob dieses System die Voraussetzungen erfüllt, kann Herr M. nur selbst oder in Zusammenarbeit mit seinem steuerlichen Berater prüfen.
Aufbewahrung von UnterlagenAW: Aufbewahrung von Unterlagen
???welchen teil verstehst du denn nicht?
Herausgabe von Kopien eingelöster Rezepte... Sinnvoll ist ggf. erstmal einzelne Zahlungen in der jüngsten Vergangenheit nachzuvollziehen.
Trägt so etwas eine Rechtsschutzversicherung?
Was die verspäte Prüfung und nicht Aufbewahrung von eigenen Unterlagen. Sehr fraglich. Ja nach Sachverhalt der sich ggf. ergebene Rechtsstreit schon, wenn tatsächlich Anhaltspunkte für Verstöße des ...
Entscheidungen zu § 147 AOBFH, X R 14/09... Rückstellung sind nur diejenigen Unterlagen zu berücksichtigen, die zum betreffenden Bilanzstichtag entstanden sind.
3. Die voraussichtliche Aufbewahrungsdauer bemisst sich grundsätzlich nach § 147 Abs. 3 Satz 1 AO. Wer sich auf eine voraussichtliche Verlängerung der Aufbewahrungsfrist beruft, hat die tatsächlichen ...
BFH, VIII R 80/061. Die Befugnisse aus § 147 Abs. 6 AO stehen der Finanzbehörde nur in Bezug auf Unterlagen zu, die der Steuerpflichtige nach § 147 Abs. 1 AO aufzubewahren hat.
2. Die Verpflichtung zur geordneten Aufbewahrung von Unterlagen nach § 147 Abs. 1 AO trifft auch Steuerpflichtige, die gemäß § 4 Abs. 3 EStG als Gewinn den Überschuss der ...
BFH, VIII R 30/01Für die zukünftigen Kosten der Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen, zu der das Unternehmen gemäß § 257 HGB und § 147 AO 1977 verpflichtet ist, ist im Jahresabschluss eine Rückstellung zu bilden.
BFH, IX R 44/10Der Nachweis der Einzahlung einer Stammeinlage im Hinblick auf daraus resultierende Anschaffungskosten i.S. von § 17 Abs. 2 EStG muss nach 20 Jahren seit Eintragung der GmbH nicht zwingend allein durch den entsprechenden Zahlungsbeleg geführt werden. Vielmehr hat das FG alle Indizien im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu prüfen.