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Donnerstag, 2. September 2010

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zum AO 1977 Inhaltsverzeichnis Haftungsausschluss
 
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§ 5 AO 1977 Ermessen
 
 Gesetzestext(Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. August 2010)
Ist die Finanzbehörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.
[Hinweis] [Druckversion]


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