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Donnerstag, 17. Mai 2012

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zum OWiG Inhaltsverzeichnis Haftungsausschluss
 
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§ 124 OWiG Benutzen von Wappen oder Dienstflaggen
 
 Gesetzestext(Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. Mai 2012)

(1) Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt

  1. das Wappen des Bundes oder eines Landes oder den Bundesadler oder den entsprechenden Teil eines Landeswappens oder
  2. eine Dienstflagge des Bundes oder eines Landes

benutzt.

(2) Den in Absatz 1 genannten Wappen, Wappenteilen und Flaggen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

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