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BDSG - Bundesdatenschutzgesetz

Übersicht

Zuletzt aktualisiert am: 18.03.2024

Teil 1
Gemeinsame Bestimmungen
Kapitel 1
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
Kapitel 2
Rechtsgrundlagen der Verarbeitung personenbezogener Daten
Kapitel 3
Datenschutzbeauftragte öffentlicher Stellen
Kapitel 4
Die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Kapitel 5
Vertretung im Europäischen Datenschutzausschuss, zentrale Anlaufstelle, Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder in Angelegenheiten der Europäischen Union
Kapitel 6
Rechtsbehelfe
Teil 2
Durchführungsbestimmungen für Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016/679
Kapitel 1
Rechtsgrundlagen der Verarbeitung personenbezogener Daten
Abschnitt 1
Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten und Verarbeitung zu anderen Zwecken
Abschnitt 2
Besondere Verarbeitungssituationen
Kapitel 2
Rechte der betroffenen Person
Kapitel 3
Pflichten der Verantwortlichen und Auftragsverarbeiter
Kapitel 4
Aufsichtsbehörde für die Datenverarbeitung durch nichtöffentliche Stellen
Kapitel 5
Sanktionen
Kapitel 6
Rechtsbehelfe
Teil 3
Bestimmungen für Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/680
Kapitel 1
Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen und allgemeine Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten
Kapitel 2
Rechtsgrundlagen der Verarbeitung personenbezogener Daten
Kapitel 3
Rechte der betroffenen Person
Kapitel 4
Pflichten der Verantwortlichen und Auftragsverarbeiter
Kapitel 5
Datenübermittlungen an Drittstaaten und an internationale Organisationen
Kapitel 6
Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden
Kapitel 7
Haftung und Sanktionen
Teil 4
Besondere Bestimmungen für Verarbeitungen im Rahmen von nicht in die Anwendungsbereiche der Verordnung (EU) 2016/679 und der Richtlinie (EU) 2016/680 fallenden Tätigkeiten

Im Bundesdatenschutzgesetz sind Rechtsnormen festgelegt, die den Bürger mit seiner Privatsphäre vor nicht autorisierten Zugriffen schützen sollen.

Datenschutz persönlicher Daten (© Marco2811 - Fotolia.com )
Datenschutz persönlicher Daten
(© Marco2811 - Fotolia.com )

Ziel ist der Schutz des Einzelnen vor Beeinträchtigungen seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung, insbesondere in Bezug auf Verwendung und Preisgabe personenbezogener Daten. Als Grundsatz dient dem Gesetz das Prinzip des Verbotes. Es ist grundsätzlich verboten, personenbezogene Daten zu erheben, sie zu verarbeiten, sie zu nutzen. Erlaubnisvorbehalt gilt.

Wichtige Passagen des BDSG

Das Gesetz betrifft jedwede Datenverarbeitung, Erhebung, auch die Übermittlung, Speicherung, Veränderung, Löschung, Sperrung und schließlich Nutzung von Daten, welche personenbezogen sind, durch die öffentlichen Stellen des Bundes. Für die Privatwirtschaft ist das BDSG nur dann relevant, wenn die Daten für gewerbliche oder berufliche Zwecke benutzt werden. Die Verarbeitung von Daten zu nichtkommerziellen Zwecken fällt somit nicht unter das BDSG.

Die Hauptaussage des BDSG ist das Verbot jedweder Nutzung personenbezogener Daten. Nur wenn eine Rechtsvorschrift die Verarbeitung der Daten vorsieht, oder aber der Betroffenen eine schriftliche Erlaubnis gegeben hat, gilt dieses generelle Verbotsprinzip nicht. Alle Daten, die über eine Person gespeichert werden, müssen für diese auch zugänglich sein. Jeder Bürger hat Recht auf Auskunft. Weiter muss es jedem möglich sein, unrichtige Daten zu korrigieren bzw. die Löschung gespeicherter Daten zu beantragen, ihre Sperrung zu erwirken. Ein Widerspruchsrecht, was die Nutzung von Daten zu Zwecken der Werbung oder der Marktforschung angeht, existiert ebenfalls.

Funktion des Datenschutzbeauftragten

Die Einhaltung dieser umfangreichen datenschutzrechtlichen Bestimmungen obliegt einem innerbetrieblichen Datenschutzbeauftragten, der von einer staatlichen Aufsichtsbehörde überwacht wird. Das Bundesdatenschutzgesetz verpflichtet weiterhin Unternehmen, umfassende organisatorische und auch technische Maßnahmen zu treffen, die gewährleisten, dass personenbezogene Daten vor Fehlern, Unglücksfällen und Missbrauch effektiv geschützt sind.

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(+++ Textnachweis ab: 25.5.2018 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 4 Abs. 4, 12 Abs. 3, 16 Abs. 5, 26 Abs. 3, 38 Abs. 2, 40 Abs. 3 u. 5, 56 Abs. 4, 65 Abs. 7, 66 Abs. 6, 75 Abs. 3, 80 Abs. 3, 81 Abs. 3, 84, 85 Abs. 2 u. 3 +++)Das G wurde als Art. 1 des G v. 30.6.2017 I 2097 vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Art. 8 Abs. 1 Satz 1 dieses G am 25.5.2018 in Kraft getreten.

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