Lexikon, zuletzt bearbeitet am: 08.07.2023 | Jetzt kommentieren| Jetzt bewerten
Inhaltsverzeichnis
Bei der Kraftfahrzeugsteuer handelt es sich um eine Verkehrssteuer. Gemäß den Artikeln 106 und 108 des Grundgesetzes unterliegt die Verwaltungshoheit sowie die Ertragshoheit dem Bund. Die Kraftfahrzeugsteuer wird vom Fahrzeughalter erhoben, wenn dieser ein Fahrzeug besitzt, das zum Verkehr auf öffentlichen Straßen bestimmt ist. Pro Jahr beläuft sich in Deutschland das Steueraufkommen, das der Staat durch die Kraftfahrzeugsteuer erwirtschaftet, auf ca. 8,8 Milliarden Euro.
Wann die Kraftfahrzeugsteuer erhoben wird, ist in § 1 Kraftfahrzeugsteuergesetz geregelt. Demnach wird die Steuer fällig beim Halten von inländischen Fahrzeugen, beim Halten von ausländischen Fahrzeugen, solange diese sich im Inland befinden, sowie bei einer Zuteilung von Oldtimer-Kennzeichen und roten Kennzeichen, die von einer Zulassungsbehörde im Inland zur wiederkehrenden Verwendung ausgegeben werden. Eine Ausnahme bilden hierbei rote Kennzeichen für Prüfungsfahrten. Unter einem Fahrzeug in diesem Sinne versteht man gemäß § 2 Absatz 1 Kraftfahrzeugsteuergesetz Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger. Das Fahrzeug darf nicht auf Schienen fahren. Daher fallen nicht nur Kfz, sondern auch Motorräder und Anhänger unter diesen Begriff. Zudem muss das Fahrzeug inländisch sein, also den im Inland maßgebenden Vorschriften zum Zulassungsverfahren unterliegen, sprich, hier angemeldet sein. Bei einer widerrechtlichen Benutzung im Sinne des § 1 Kraftfahrzeugsteuergesetz handelt es sich um eine Fahrzeugbenutzung auf öffentlichen Straßen, für die keine Zulassung des Kfz vorliegt.
Der Beginn der Pflicht, die Kraftfahrzeugsteuer zahlen zu müssen, fällt mit dem Datum der Zulassung zusammen. Die Abrechnung erfolgt dabei immer jährlich. Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 KraftSt (Kraftfahrzeugsteuergesetz) muss ein Kraftfahrzeug mindestens für einen Monat zugelassen werden.
Kommt es zu einer Abmeldung des Fahrzeuges oder wird dieses auf einen anderen Halter umgemeldet, wird auch die Steuerpflicht beendet. Bei einer Außerbetriebsetzung eines Kraftfahrzeuges endet die Steuerpflicht dabei erst, wenn durch die Behörden eine Eintragung in der Zulassungsbescheinigung vorgenommen wurde. Außerdem muss das Kennzeichen des Kraftfahrzeuges entstempelt worden sein. Wird ein Kraftfahrzeug, das im Inland betrieben wird, veräußert, dann ist in diesem Fall das Datum der Umschreibung auf den neuen Besitzer entscheidend.
Wurde das Kraftfahrzeug offiziell bei der Zulassungsbehörde angemeldet, wird diese sämtlichen relevanten Daten an die Zollverwaltung übermitteln. Diese erstellt basierend auf den Daten einen Steuerbescheid. Im Normallfall dauert es, bis es zu einer Übersendung des Steuerbescheides kommt, in etwa 2 Wochen. Auch bei der Abmeldung eins Kraftfahrzeuges wird die Zulassungsbehörde die Daten der Zollverwaltung übermitteln. Die Zollverwaltung wird in diesem Fall einen Abmeldebescheid erstellen und zuviel bezahlte Steuern erstatten. Auch hier ist mit einer Bearbeitungszeit von ca. 2 Wochen zu rechnen.
Kommt es zu einem Diebstahl des Fahrzeugs, kann ebenfalls eine Abmeldung vorgenommen werden, auch wenn diese mehr Zeit in Anspruch nimmt. In jedem Fall muss der Diebstahl der Polizei gemeldet worden sein, ebenso muss eine Mitteilung an die Kfz-Zulassungsstelle erfolgen. Bis die Abmeldung in diesem Fall erfolgt ist, können mehrere Monate vergehen.
Bei roten Kennzeichen, Oldtimerkennzeichen und Ausfuhrkennzeichen muss ebenfalls eine Anmeldung für mindestens einen Monat erfolgen. Die Steuerpflicht dauert in Fällen, welche das Minimum von einem Monat übersteigen, solange, wie das Kennzeichen geführt werden darf.
Auch bei den sogenannten Saisonkennzeichen muss eine Anmeldung des Fahrzeuges für mindestens einen Monat erfolgen. Auch in diesem Fall wird Beginn und Ende der Steuerpflicht bereits bei Beantragung eines Saisonkennzeichens festgelegt.
In Deutschland können nicht nur natürliche Personen Schuldner der Kraftfahrzeugsteuer sein. Auch juristische Personen wie zum Beispiel eine GmbH können Schuldner der Kraftfahrzeugsteuer sein ebenso wie zum Teil rechtsfähige Personenvereinigungen wie beispielsweise die OHG (offene Handelsgesellschaft).
Das jeweilige Fahrzeug ist maßgebend dafür, wie die Berechnung der Kraftfahrzeugsteuer ausfällt. Handelt es sich um ein Motorrad oder um einen Pkw, kommt es auf den Hubraum an, ebenso wie auf die Schadstoffemission. Fahrzeuge mit einem hohen Schadstoffausstoß sollen einer höheren steuerlichen Belastung unterliegen als Fahrzeuge, deren Betrieb schadstoffarm ist. Unter Umständen kann eine Umrüstung des Fahrzeugs vorgenommen werden, um dieses in eine neue, bessere Schadstoffklasse einordnen zu können. Das Gesamtgewicht hingegen ist ausschlaggebend, wenn es sich um Lkw, Zugmaschinen und Anhänger handelt. Die Schadstoffemissionen spielen hier nur eine Rolle, wenn das Gesamtgewicht über 3.500 Kilogramm liegt.
Für mehrere Jahre (bis zu 10) kann eine Steuerbefreiung für Elektrofahrzeuge in Anspruch genommen werden. Hierbei kommt es auf das Datum der Anmeldung des Fahrzeugs an. Unabhängig vom Fahrzeug ist es zudem möglich, dass Steuerbefreiungen für Kfz-Halter geltend gemacht werden, die schwerbehindert sind. In diesem Fall ergeben sich jedoch Einschränkungen, was die Benutzung des Fahrzeugs angeht. Dieses darf nur noch für Fahrten genutzt werden, an denen der beeinträchtigte Halter teilnimmt, oder die diesem zuträglich sind.
Durchsuchen Sie hier JuraForum.de nach bestimmten Begriffen:
© 2003-2024 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.