JuraForum.de - Anwaltssuche mit Online-Rechtsberatung JURA-KI fragen!
Sie sind Anwalt?
Login Klappmenu

§ 15 BEEG - Anspruch auf Elternzeit

Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit | Jetzt kommentieren

Zuletzt aktualisiert am: 22.04.2024
   Abschnitt 3 (Elternzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer)

(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Elternzeit, wenn sie

1.
a)
mit ihrem Kind,
b)
mit einem Kind, für das sie die Anspruchsvoraussetzungen nach § 1 Absatz 3 oder 4 erfüllen, oder
c)
mit einem Kind, das sie in Vollzeitpflege nach § 33 des Achten Buches Sozialgesetzbuch aufgenommen haben,
in einem Haushalt leben und
2.
dieses Kind selbst betreuen und erziehen.
Nicht sorgeberechtigte Elternteile und Personen, die nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und c Elternzeit nehmen können, bedürfen der Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils.

(1a) Anspruch auf Elternzeit haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auch, wenn sie mit ihrem Enkelkind in einem Haushalt leben und dieses Kind selbst betreuen und erziehen und

1.
ein Elternteil des Kindes minderjährig ist oder
2.
ein Elternteil des Kindes sich in einer Ausbildung befindet, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen wurde und die Arbeitskraft des Elternteils im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
Der Anspruch besteht nur für Zeiten, in denen keiner der Elternteile des Kindes selbst Elternzeit beansprucht.

(2) Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes. Ein Anteil von bis zu 24 Monaten kann zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes in Anspruch genommen werden. Die Zeit der Mutterschutzfrist nach § 3 Absatz 2 und 3 des Mutterschutzgesetzes wird für die Elternzeit der Mutter auf die Begrenzung nach den Sätzen 1 und 2 angerechnet. Bei mehreren Kindern besteht der Anspruch auf Elternzeit für jedes Kind, auch wenn sich die Zeiträume im Sinne der Sätze 1 und 2 überschneiden. Bei einem angenommenen Kind und bei einem Kind in Vollzeit- oder Adoptionspflege kann Elternzeit von insgesamt bis zu drei Jahren ab der Aufnahme bei der berechtigten Person, längstens bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes genommen werden; die Sätze 2 und 4 sind entsprechend anwendbar, soweit sie die zeitliche Aufteilung regeln. Der Anspruch kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder beschränkt werden.

(3) Die Elternzeit kann, auch anteilig, von jedem Elternteil allein oder von beiden Elternteilen gemeinsam genommen werden. Satz 1 gilt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und c entsprechend.

(4) Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin darf während der Elternzeit nicht mehr als 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats erwerbstätig sein. Eine im Sinne des § 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch geeignete Tagespflegeperson darf bis zu fünf Kinder in Tagespflege betreuen, auch wenn die wöchentliche Betreuungszeit 32 Stunden übersteigt. Teilzeitarbeit bei einem anderen Arbeitgeber oder selbstständige Tätigkeit nach Satz 1 bedürfen der Zustimmung des Arbeitgebers. Dieser kann sie nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen.

(5) Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin kann eine Verringerung der Arbeitszeit und ihre Verteilung beantragen. Der Antrag kann mit der schriftlichen Mitteilung nach Absatz 7 Satz 1 Nummer 5 verbunden werden. Über den Antrag sollen sich der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin innerhalb von vier Wochen einigen. Lehnt der Arbeitgeber den Antrag ab, so hat er dies dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin innerhalb der Frist nach Satz 3 mit einer Begründung mitzuteilen. Unberührt bleibt das Recht, sowohl die vor der Elternzeit bestehende Teilzeitarbeit unverändert während der Elternzeit fortzusetzen, soweit Absatz 4 beachtet ist, als auch nach der Elternzeit zu der Arbeitszeit zurückzukehren, die vor Beginn der Elternzeit vereinbart war.

(6) Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin kann gegenüber dem Arbeitgeber, soweit eine Einigung nach Absatz 5 nicht möglich ist, unter den Voraussetzungen des Absatzes 7 während der Gesamtdauer der Elternzeit zweimal eine Verringerung seiner oder ihrer Arbeitszeit beanspruchen.

(7) Für den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit gelten folgende Voraussetzungen:

1.
Der Arbeitgeber beschäftigt, unabhängig von der Anzahl der Personen in Berufsbildung, in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen,
2.
das Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen besteht ohne Unterbrechung länger als sechs Monate,
3.
die vertraglich vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit soll für mindestens zwei Monate auf einen Umfang von nicht weniger als 15 und nicht mehr als 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats verringert werden,
4.
dem Anspruch stehen keine dringenden betrieblichen Gründe entgegen und
5.
der Anspruch auf Teilzeit wurde dem Arbeitgeber
a)
für den Zeitraum bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes sieben Wochen und
b)
für den Zeitraum zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes 13 Wochen
vor Beginn der Teilzeittätigkeit schriftlich mitgeteilt.
Der Antrag muss den Beginn und den Umfang der verringerten Arbeitszeit enthalten. Die gewünschte Verteilung der verringerten Arbeitszeit soll im Antrag angegeben werden. Falls der Arbeitgeber die beanspruchte Verringerung oder Verteilung der Arbeitszeit ablehnt, muss die Ablehnung innerhalb der in Satz 5 genannten Frist und mit schriftlicher Begründung erfolgen. Hat ein Arbeitgeber die Verringerung der Arbeitszeit
1.
in einer Elternzeit zwischen der Geburt und dem vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes nicht spätestens vier Wochen nach Zugang des Antrags oder
2.
in einer Elternzeit zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes nicht spätestens acht Wochen nach Zugang des Antrags
schriftlich abgelehnt, gilt die Zustimmung als erteilt und die Verringerung der Arbeitszeit entsprechend den Wünschen der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers als festgelegt. Haben Arbeitgeber und Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer über die Verteilung der Arbeitszeit kein Einvernehmen nach Absatz 5 Satz 2 erzielt und hat der Arbeitgeber nicht innerhalb der in Satz 5 genannten Fristen die gewünschte Verteilung schriftlich abgelehnt, gilt die Verteilung der Arbeitszeit entsprechend den Wünschen der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers als festgelegt. Soweit der Arbeitgeber den Antrag auf Verringerung oder Verteilung der Arbeitszeit rechtzeitig ablehnt, kann die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer Klage vor dem Gericht für Arbeitssachen erheben.

Jetzt Rechtsfrage stellen

Erwähnungen von § 15 BEEG in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 15 BEEG:

News im Umkreis zu § 15 BEEG
Schwangerschaft: Was bedeutet Mutterschutz für eine Arbeitnehmerin?
... ist abhängig vom Nettogehalt. Es ist jedoch nicht möglich, Mutterschaftsgeld und Elterngeld gleichzeitig zu beziehen.Was ist die Elternzeit?Gemäß § 15 BEEG steht einer Arbeitnehmerin ab dem Tag der Geburt das recht auf Elternzeit zu. Gemäß diesem darf sie Zuhause bleiben, bis das Kind das dritte ...
Inanspruchnahme der Pflegezeit: Versicherungs- und beitragsrechtliche Konsequenzen
... angenommen werden. Insoweit ergibt sich eine vergleichbare versicherungsrechtliche Situation mit der Gruppe derer, deren Arbeitsentgelt wegen der Inanspruchnahme Elternzeit (§ 15 BEEG) wegfällt. - Bei nur teilweiser Freistellung endet die Versicherungsfreiheit, wenn das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt bei vorausschauender Betrachtung die ...
Was passiert mit der Mietkaution bei Trennung und Scheidung?
... auszieht. Problematisch ist die Situation dann, wenn der ausziehende Ehegatte als Mitmieter zumindest einen Teil der Kaution geleistet hat und diese nun zurückhaben möchte. Anspruch gegen den Vermieter auf Rückzahlung der KautionEin Anspruch gegenüber dem Vermieter aus § 812 Abs. 1 BGB, § 551 BGB auf Rückzahlung kommt erst dann in ...
Urlaubsabgeltung und Arbeitslosengeldanspruch
Erfurt/Berlin (DAV). Beendet der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit einem erkrankten Arbeitnehmer, muss er prüfen, wann dessen Arbeitsunfähigkeit endet und sein Anspruch auf Arbeitslosengeld beginnt. Zahlt er dem Arbeitnehmer während der Krankschreibung eine Urlaubsentgeltung, darf dieser das Geld behalten. Der Arbeitgeber ist nicht ...
Anspruch auf Mietkautionszahlung verjährt nach drei Jahren
Darmstadt/Berlin (DAV). Der Anspruch auf Zahlung der im Mietvertrag vereinbarten Mietkaution verjährt nach drei Jahren. Danach kann der Vermieter die Zahlung nicht mehr verlangen. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 7. März 2007 (AZ: 4 O 529/06), wie die Miet- und Immobilienrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins ...
Aufwendungsersatz für selbstbeschafften Krippenplatz
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass ein Kind, dessen Rechtsanspruch auf Verschaffung eines Kindergartenplatzes nicht erfüllt wird, unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch darauf hat, dass die Aufwendungen der Eltern für seine Unterbringung in einer privaten Kindertagesstätte ersetzt werden.Im Streitfall ...
BGH ändert Haftungsmodell des existenzvernichtenden Eingriffs
... geschädigten GmbH sind, aber über rechtliche Konstruktionen die Geschicke der GmbH lenken, sodass sie als ,,faktische Gesellschafter anzusehen sind.Nach der neuen Konzeption ist der Anspruch wegen existenzvernichtenden Eingriffs nicht mehr nachrangig gegenüber einem (verschuldensunabhängigen) Anspruch der GmbH gegenüber ihrem Gesellschafter ...
Verpflegung durch Arbeitgeber ist geldwerter Vorteil
... II angerechnet werden. Ist das Essen im Arbeitsvertrag als Sachbezug vereinbart, dann liegt beim Hartz-IV-Aufstocker ein Zufluss auch dann vor, wenn er die Mahlzeit nicht in Anspruch genommen hat, entschied das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel am Donnerstag, 5. August 2021 (Az.: B 4 AS 83/20 R).Eine Berliner Familie mit drei Kindern zog ...
Zahlung von Urlaubsabgeltung an Erben?
... diesem, dass er für die nicht genommenen Urlaubstage einen Betrag von über 3.000 € bezahlt. Die Erben beriefen sich darauf, dass dem Arbeitnehmer hier von Gesetzes wegen einen Anspruch auf Abgeltung des nicht genommen Urlaubs zustehen würde. Hierbei handele es sich um einen Anspruch, der beim Tod auf die Erben übergehen würde. Das ...
Hartz-IV-Anspruch von EU-Bürger geht wegen Jobwechsel nicht verloren
Kassel. Für einen Hartz-IV-Anspruch müssen EU-Bürger nicht ununterbrochen mehr als ein Jahr in Lohn und Brot sein. Die gesetzliche Einjahresfrist wird auch erfüllt, wenn der EU-Ausländer in dieser Zeit bei zwei anderen Arbeitgebern - unterbrochen von einer kurzen Arbeitslosigkeit - tätig war, urteilte am Donnerstag, 13. Juli 2017, das ...
Unterhaltsansprüche der Mutter
Sowohl die ehelichen als auch die nichtehelichen Mütter haben Anspruch auf Zahlung von Unterhalt vom Kindesvater. Wenn der Unterhaltsverpflichtete seiner Unterhaltspflicht nicht nachkommt, besteht sogar die Möglichkeit, einen Unterhaltsvorschuss von einer öffentlichen Stelle zu verlangen. Darauf weist die Deutsche Anwaltauskunft hin.Die Mütter ...
Halbwaisenrente auch bei Schulbesuch nach beendeter erster Ausbildung
Kassel. Das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel urteilte am 7. Mai 2019 (Az.: B 2 U 27/17 R), dass ein Anspruch auf eine Halbwaisenrente nicht nach Beendigung der ersten Ausbildung endet. Wenn Halbweisen danach abermals die Schulbank drücken, dann besteht – anders als beim Anspruch auf Kindergeld – der Anspruch bis zum 27. Geburtstag fort. Das ...
Forenposts passend zu § 15 BEEG
Elternzeit erst nach dem 3. Lebensjahr beginnen?
Hallo zusammen, mE ist dies Einzelfallabhängig zu prüfen. Der §15 BEEG gibt nur einen Teil (max24 Monate) der Elternzeit zwischen dem 3 und 8 Lebensjahr her. Wenn ich vom Wortlaut ausgehe würde ich das so verstehen, dass es nicht geht, da noch keine Elternzeit beansprucht wurde und somit Ein Anteil nicht anfällt. Ich würde das offene ...
Unbefristeten Vollzeitvertrag in einen befristeten Teilzeitvertrag umwandeln?
... umwandeln? Die Änderung gilt für den genannten Zeitraum. Danach treten wieder die alten Vereinbarungen in Kraft. Richtig. Dies ist die Vereinbarung einer verringerten Beschäftigungszeit im Rahmen der Elternzeit. Mit einer Befristung nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz hat das nichts zu tun. Die Basis für diese Vereinbarung bildet ...
Kein fester Arbeitsplatz - AG setzt AN jeden Tag in anderer Abteilung ein
Welche Tätigkeiten hat Person X denn vor der Elternzeit o. Langzeiterkrankung in der Verwaltung ausgeübt. Generell gibt es ein Weisungs- und Direktionsrecht wie in deinem Beitrag aus dem AV ausgeführt. Allerdings hat man bei der Elternzeit einen Anspruch auf einen gleichwertigen Arbeitsplatz. Ein Anspruch auf den alten Arbeitsplatz hat man nicht.
Umsetzung nach Elternzeit in Schichtdienst
Wenn nur 8 Monate Elternzeit beantragt wurden, besteht doch noch längerer Anspruch auf Elternzeit und auch auf Elterngeld. Ggf. könnte einer der beiden Eltern noch länger Elternzeit beantragen und die dann für die Suche nach einer neuen Stelle verwenden.
Resturlaub nach Kündigung und Elternzeit
Hallo Folgendes Szenario: Arbeitnehmer A hat rechtswirksam zum 31.07.2013 gekündigt. Er war vom 30.03.2013 bis 29.04.2013 in Elternzeit. aus vorrangegangenem genommenem Urlaub ergibt sich ein Resturlaub von 5,5 Tagen. Das sich der Gesamtulaubsanspruch durch die Elternzeit verringert steht außer Frage die 5,5 Tage sind dahingehend ...
jährl. Gehaltsanpassungen während Elternzeit
AW: jährl. Gehaltsanpassungen während Elternzeit Wenn diese Gehaltserhöhungen von z.B. 2% jedes Jahr pauschal allen MitarbeiterInnen gewährt wurde, hat A nach Rückkehr aus Elternzeit ebenfalls einen Anspruch darauf, dass ihr Gehalt entsprechend angepasst wird.
Was tun wenn Elternzeit bald endet?
AW: Was tun wenn Elternzeit bald endet? Sofern AN und AG nichts anderes vereinbaren besteht nach der Elternzeit wieder Anspruch auf Beschäftigung zu den ursprünglich vereinbarten Bedingungen. Wenn sich also der AG nicht festlegen will hat er am dritten Geburtstag des Kindes (falls die Elternzeit drei Jahre betrug) eine ...
Elternzeit erst nach dem 3. Lebensjahr beginnen?
Ein Vater hat bislang keine Elternzeit genommen. Sein Sohn ist nun 3 Jahre und 2 Monate alt. Da die Ehefrau stark beruflich eingespannt sein wird, möchte er drei Monate Elternzeit nehmen. Kann er überhaupt noch Elternzeit anmelden (zwischen dem 3 und 8. Lebensjahr), wenn er in den ersten drei Lebensjahren überhaupt keine Elternzeit in Anspruch ...
Urlaubsanspruch Schwangerschaft nach Beschäftigungsverbot und Elternzeit
Die restlichen 15 Urlaubstage aus 2015 bleiben bestehen. Der Urlaubsanspruch für 2016 reduziert sich für jeden vollen Monat Elternzeit (nach Ablauf des Mutterschaftsurlaubs) um jeweils 1/12. D. h., wenn das Kind sich soweit verspätet, dass die 8 Wochen Mutterschaftsurlaub nach der Entbindung erst am 01.06.2016 enden und die Elternzeit damit ...
Kündigung in Elternzeit
AW: Kündigung in Elternzeit Hallo BEEG § 18 Kündigungsschutz (1) Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, höchstens jedoch acht Wochen vor Beginn der Elternzeit, und während der Elternzeit nicht kündigen. In besonderen Fällen kann ausnahmsweise eine Kündigung für zulässig ...
zwangsweise unbezahlter Urlaub nach Elternzeit
AW: zwangsweise unbezahlter Urlaub nach Elternzeit Ganz einfach: Der einer AN zustehende Jahresurlaub wird für jeden vollen Monat, in dem sie in Elternzeit ist, um 1/12 gekürzt. Somit hat die AN, wenn die Elternzeit im Monat Juli endet, für die Monate Januar bis Juni keinen Anspruch bzw., anders gesagt, Anspruch auf Urlaub für 6 Monate = 6/12 ...
Urlaubsanspruch bei eigener Kündigung während der Elternzeit
Die 6,75 Tage sind der Anspruch der überbleibt vor der Elternzeit der nicht ausbezahlt wurde,die zusätzlichen 50 Tage ist der Anspruch aus der Elternzeit der nicht durch den Arbeitgeber gekürzt wurde vor beendigung des Arbeitsverhältnisses
Kommentar schreiben
31 - S_;echs =
Ja, ich habe die Datenschutzerklärung gelesen.
* Pflichtfeld

© 2003-2024 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.