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§ 16 BJagdG - Jugendjagdschein

Bundesjagdgesetz | Jetzt kommentieren

Zuletzt aktualisiert am: 29.04.2024
   IV. Abschnitt (Jagdschein)

(1) Personen, die das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, aber noch nicht achtzehn Jahre alt sind, darf nur ein Jugendjagdschein erteilt werden.

(2) Der Jugendjagdschein berechtigt nur zur Ausübung der Jagd in Begleitung des Erziehungsberechtigten oder einer von dem Erziehungsberechtigten schriftlich beauftragten Aufsichtsperson; die Begleitperson muß jagdlich erfahren sein.

(3) Der Jugendjagdschein berechtigt nicht zur Teilnahme an Gesellschaftsjagden.

(4) Im übrigen gilt § 15 entsprechend.

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Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 16 BJagdG:

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