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§ 53d StVZO - Nebelschlussleuchten

Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung | Jetzt kommentieren

Zuletzt aktualisiert am: 22.04.2024
   B. (Fahrzeuge)
      III. (Bau- und Betriebsvorschriften)
         2. (Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger)

(1) Die Nebelschlussleuchte ist eine Leuchte, die rotes Licht abstrahlt und das Fahrzeug bei dichtem Nebel von hinten besser erkennbar macht.

(2) Mehrspurige Kraftfahrzeuge, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mehr als 60 km/h beträgt, und ihre Anhänger müssen hinten mit einer oder zwei, andere Kraftfahrzeuge und Anhänger dürfen hinten mit einer Nebelschlussleuchte, ausgerüstet sein.

(3) Der niedrigste Punkt der leuchtenden Fläche darf nicht weniger als 250 mm und der höchste Punkt nicht mehr als 1 000 mm über der Fahrbahn liegen. In allen Fällen muss der Abstand zwischen den leuchtenden Flächen der Nebelschlussleuchte und der Bremsleuchte mehr als 100 mm betragen. Ist nur eine Nebelschlussleuchte angebracht, so muss sie in der Mitte oder links davon angeordnet sein.

(4) Nebelschlussleuchten müssen so geschaltet sein, dass sie nur dann leuchten können, wenn die Scheinwerfer für Fernlicht, für Abblendlicht oder die Nebelscheinwerfer oder eine Kombination dieser Scheinwerfer eingeschaltet sind. Sind Nebelscheinwerfer vorhanden, so müssen die Nebelschlussleuchten unabhängig von diesen ausgeschaltet werden können. Sind die Nebelschlussleuchten eingeschaltet, darf die Betätigung des Schalters für Fernlicht oder Abblendlicht die Nebelschlussleuchten nicht ausschalten.

(5) Eingeschaltete Nebelschlussleuchten müssen dem Fahrzeugführer durch eine Kontrollleuchte für gelbes Licht, die in seinem Blickfeld gut sichtbar angeordnet sein muss, angezeigt werden.

(6) In einem Zug brauchen nur die Nebelschlussleuchten am letzten Anhänger zu leuchten. Die Abschaltung der Nebelschlussleuchten am Zugfahrzeug oder am ersten Anhänger ist aber nur dann zulässig, wenn die jeweilige Ab- bzw. Wiedereinschaltung selbsttätig durch Aufstecken bzw. Abziehen des Steckers für die Anhängerbeleuchtung erfolgt.

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Erwähnungen von § 53d StVZO in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 53d StVZO:

  • Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
    • B. (Fahrzeuge)
      • II. (Betriebserlaubnis und Bauartgenehmigung)
    • § 22a Bauartgenehmigung für Fahrzeugteile
      • III. (Bau- und Betriebsvorschriften)
        • 2. (Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger)
      • § 49a Lichttechnische Einrichtungen, allgemeine Grundsätze
    • C. (Durchführungs-,Bußgeld- und Schlussvorschriften)
  • § 69a Ordnungswidrigkeiten
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