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Donnerstag, 17. Mai 2012

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zum EuWG Inhaltsverzeichnis Haftungsausschluss
 
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§ 14 EuWG Zulassung der Wahlvorschläge, Entscheidung über die Verbindung von Listen für einzelne Länder
 
 Gesetzestext(Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. Mai 2012)

(1) Der Landeswahlausschuß entscheidet am achtundfünfzigsten Tage vor der Wahl über die Zulassung der Listen für das betreffende Land, der Bundeswahlausschuß über die Zulassung der gemeinsamen Listen für alle Länder. Zu der Sitzung sind die Vertrauenspersonen der Wahlvorschläge zu laden.

(2) Der Wahlausschuß hat Wahlvorschläge zurückzuweisen, wenn sie

1.
verspätet eingereicht sind oder
2.
den Anforderungen nicht entsprechen, die durch dieses Gesetz und die dazu erlassene Wahlordnung aufgestellt sind, es sei denn, daß in diesen Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.
Sind die Anforderungen nur hinsichtlich einzelner Bewerber oder Ersatzbewerber nicht erfüllt, so werden ihre Namen aus dem Wahlvorschlag gestrichen. Teilt ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft die Wahlbewerbung eines Deutschen mit, so ist dessen Name aus dem Wahlvorschlag zu streichen. An die Stelle eines gestrichenen Bewerbers tritt dessen Ersatzbewerber, sofern ein solcher benannt ist. Vor der Entscheidung sind die erschienenen Vertrauenspersonen der betroffenen Wahlvorschläge zu hören.

(3) Die Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge ist in der Sitzung des Wahlausschusses bekanntzugeben.

(4) Weist der Landeswahlausschuß einen Wahlvorschlag ganz oder teilweise zurück, so kann binnen drei Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung Beschwerde an den Bundeswahlausschuß eingelegt werden. Beschwerdeberechtigt sind die Vertrauensperson des Wahlvorschlages und der Landeswahlleiter. Der Landeswahlleiter kann auch gegen eine Entscheidung, durch die ein Wahlvorschlag zugelassen wird, Beschwerde erheben. In der Beschwerdeverhandlung sind die erschienenen Beteiligten zu hören. Die Entscheidung über die Beschwerde muß spätestens am zweiundfünfzigsten Tage vor der Wahl getroffen werden.

(5) Der Bundeswahlleiter macht die zugelassenen Wahlvorschläge (Listen für die einzelnen Länder und gemeinsame Listen für alle Länder) spätestens am achtundvierzigsten Tage vor der Wahl öffentlich bekannt.

(6) Der Bundeswahlausschuß entscheidet am achtundfünfzigsten Tage vor der Wahl über Erklärungen nach § 11 Abs. 3. Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend. Die Entscheidung ist in der Sitzung des Bundeswahlausschusses bekanntzugeben. Der Bundeswahlleiter macht im Rahmen seiner Bekanntmachung nach Absatz 5 die Listenverbindungen und die Listen, für die rechtswirksam eine Erklärung nach § 11 Abs. 3 abgegeben wurde, öffentlich bekannt.

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