(1) Wählbar ist, wer am Wahltage - 1.
- Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist und
- 2.
- das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat.
(2) Wählbar ist auch ein Unionsbürger, der in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehat oder sich sonst gewöhnlich aufhält und der am Wahltage - 1.
- die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzt und
- 2.
- das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat.
(3) Nicht wählbar ist ein Deutscher, der - 1.
- nach § 6a Abs. 1 vom Wahlrecht ausgeschlossen istoder
- 2.
- infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.
(4) Nicht wählbar ist ein Unionsbürger, der - 1.
- nach § 6a Abs. 2 Nr. 1 in der Bundesrepublik Deutschland vom Wahlrecht ausgeschlossen ist,
- 2.
- nach § 6a Abs. 2 Nr. 2 im Herkunfts-Mitgliedstaat vom Wahlrecht ausgeschlossen ist,
- 3.
- infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder
- 4.
- infolge einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung im Herkunfts-Mitgliedstaat die Wählbarkeit nicht besitzt.
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