Logo JUSLINE GmbH

     jusline.de - Startseite   -  Aktuelle Position:     Erstanmeldung

Donnerstag, 17. Mai 2012

Bookmark and Share

zum EuWO Inhaltsverzeichnis Haftungsausschluss
 
vorheriger Paragraf nächster Paragraf
§ 40 EuWO Wahlzeit
 
 Gesetzestext(Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. Mai 2012)

(1) Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr.

(2) Der Landeswahlleiter kann im Einzelfall, wenn besondere Gründe es erfordern, die Wahlzeit mit einem früheren Beginn festsetzen.

[Hinweis] [Druckversion]


 Kommentar zu § 40 EuWO

Sie können zu § 40 EuWO einen eigenen Kommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an:



[Wie kommentiere ich?]  [Kommentieren testen]  [Kommentar hinzufügen]


 Forum (Beiträge, Fragen) zu § 40 EuWO

Sie können zu § 40 EuWO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an:

[Diskussion starten]



KontaktImpressumAGB