Die Gemeindebehörde übergibt dem Wahlvorsteher eines jeden Wahlbezirks vor Beginn der Wahlhandlung - das abgeschlossene Wählerverzeichnis,
- das Verzeichnis der eingetragenen Wahlberechtigten, denen nach Abschluß des Wählerverzeichnisses noch Wahlscheine erteilt worden sind,
- amtliche Stimmzettel in genügender Zahl,
- Vordruck der Wahlniederschrift,
- Vordruck der Schnellmeldung,
- Abdrucke des Europawahlgesetzes, des Bundeswahlgesetzes und dieser Verordnung, die die Anlagen zu diesen Vorschriften nicht zu enthalten brauchen,
- Abdruck der Wahlbekanntmachung oder Auszug aus ihr mit den Nummern 1, 3, 4 und 6 der Anlage 23,
- Verschlußmaterial für die Wahlurne,
- Papierbeutel oder Packpapier und Siegelmaterial zum Verpacken der Stimmzettel und Wahlscheine.
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