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Donnerstag, 17. Mai 2012

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§ 45 EuWO Wahltisch
 
 Gesetzestext(Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. Mai 2012)

Der Tisch, an dem der Wahlvorstand Platz nimmt, muß von allen Seiten zugänglich sein. An oder auf diesen Tisch wird die Wahlurne gestellt.

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