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Donnerstag, 17. Mai 2012

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zum EuWO Inhaltsverzeichnis Haftungsausschluss
 
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§ 60 EuWO Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk
 
 Gesetzestext(Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. Mai 2012)

Im Anschluß an die Wahlhandlung ermittelt der Wahlvorstand ohne Unterbrechung das Wahlergebnis im Wahlbezirk. Er stellt fest

  1. die Zahl der Wahlberechtigten,
  2. die Zahl der Wähler,
  3. die Zahlen der gültigen und ungültigen Stimmen,
  4. die Zahlen der für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen gültigen Stimmen.
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