(1) Sobald die Feststellungen abgeschlossen sind, machen - der Bundeswahlleiter das endgültige Wahlergebnis für das Wahlgebiet mit den in § 71 Abs. 2 Satz 2 bezeichneten Angaben,
- der Landeswahlleiter das endgültige Wahlergebnis für das Land mit den in § 70 Abs. 2 Satz 2 bezeichneten Angaben
öffentlich bekannt. Bei einem Nachweis nach § 37 Abs. 1 Satz 3 ist an Stelle der Anschrift (Hauptwohnung) die Erreichbarkeitsanschrift anzugeben. (2) Ausfertigungen seiner Bekanntmachung übersendet der Bundeswahlleiter dem Präsidenten des Deutschen Bundestages und den Landeswahlleitern. Der Landeswahlleiter übersendet eine Ausfertigung seiner Bekanntmachung dem Bundeswahlleiter. |