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Donnerstag, 17. Mai 2012

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zum EuWO Inhaltsverzeichnis Haftungsausschluss
 
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§ 78a EuWO Zuständigkeit für die Erteilung von Wählbarkeitsbescheinigungen für Deutsche zur Wahlbewerbung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
 
 Gesetzestext(Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. Mai 2012)

Für Deutsche, die sich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zur Wahl bewerben wollen, erteilt das Bundesministerium des Innern die Bescheinigung des Nichtausschlusses von der Wählbarkeit nach Anlage 16C. Sie ist bei der für den Wohnort des Bewerbers zuständigen diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland, oder unmittelbar unter Vorlage der erforderlichen Nachweise zu beantragen.

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