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Donnerstag, 17. Mai 2012

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zum EuWO Inhaltsverzeichnis Haftungsausschluss
 
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§ 80 EuWO Zustellungen, Versicherungen an Eides Statt
 
 Gesetzestext(Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. Mai 2012)

(1) Für Zustellungen gilt das Verwaltungszustellungsgesetz des Bundes in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Für die nach § 17 Abs. 5, § 17a Abs. 3 und § 32 Abs. 3 Nr. 2 abzugebenden Versicherungen an Eides Statt ist die jeweilige Gemeindebehörde zur Abnahme zuständig.

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