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Donnerstag, 17. Mai 2012

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zum EuWO Inhaltsverzeichnis Haftungsausschluss
 
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§ 86 EuWO Nachweis des Nichtausschlusses von der Wählbarkeit
 
 Gesetzestext(Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. Mai 2012)
Zum Nachweis des Nichtausschlusses von der Wählbarkeit haben Wahlberechtigte im Sinne des § 6 Abs. 3 des Europawahlgesetzes sowie Deutsche, die sich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zur Wahl bewerben wollen, ein Führungszeugnis gemäß § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 2 des Europawahlgesetzes vom 29. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1814) geändert worden ist, zu beantragen. Wird das Führungszeugnis auf Antrag eines Unionsbürgers ausgestellt, ist es unmittelbar an die zuständige Gemeindebehörde zu übersenden; erfolgt die Ausstellung des Führungszeugnisses auf Antrag eines Deutschen, ist das Führungszeugnis unmittelbar an das Bundesministerium des Innern zu übersenden.
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