(1) Anträge von Unionsbürgern gemäß § 17a, die zur Eintragung in das Wählerverzeichnis geführt haben, dürfen entgegen § 83 nicht vernichtet werden; sie sind gesondert aufzubewahren. Anhand dieser Anträge nimmt die Gemeindebehörde unverzüglich für jeden betroffenen Unionsbürger einen Eintrag nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Melderechtsrahmengesetzes vor. Danach ist mit den Anträgen gemäß § 83 zu verfahren. Ist der Unionsbürger aus der Wohnung in der Gemeinde, in der er in das Wählerverzeichnis eingetragen wurde, ausgezogen, so unterrichtet die bisher zuständige und jede wegen eines weiteren Umzugs zuständige Meldebehörde die Meldebehörde der neuen Wohnung zum Zwecke der Vornahme eines Eintrages nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Melderechtsrahmengesetzes über die Eintragung in das Wählerverzeichnis. Satz 4 gilt entsprechend, wenn die bisherige alleinige Wohnung oder die bisherige Hauptwohnung zur Nebenwohnung geworden ist. (2) Der Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten nach § 17a Abs. 5 Satz 3 kann auch durch Versand von Disketten gemäß den Empfehlungen der Kommission der Europäischen Union erfolgen. Diese Empfehlungen können bei den Landeswahlleitern angefordert werden.
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