jusline.de - Startseite - Aktuelle Position: • Erstanmeldung
Donnerstag, 17. Mai 2012
Wer Heimarbeit ausgibt, für die zur Durchführung des Gefahrenschutzes besondere Vorschriften gelten, hat dem Gewerbeaufsichtsamt und der Polizeibehörde Namen und Arbeitsstätte der von ihm mit Heimarbeit Beschäftigten anzuzeigen.
Sie können zu § 15 HAG einen eigenen Kommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an:
Sie können zu § 15 HAG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an: