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§ 166 StGB - Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen

Strafgesetzbuch | Jetzt kommentieren

Zuletzt aktualisiert am: 15.04.2024
   Besonderer Teil ()
      Elfter Abschnitt (Straftaten, welche sich auf Religion und Weltanschauung beziehen)

(1) Wer öffentlich oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) den Inhalt des religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses anderer in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer öffentlich oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) eine im Inland bestehende Kirche oder andere Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsvereinigung, ihre Einrichtungen oder Gebräuche in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören.

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im nicht-rechtlichen Sinn bleibt es eine Beschimpfung, die sich nicht öffentlich finanziert Kindern als sowas ist in Ordnung nahegelegt gehört. Im rechtichen Sinne gibt es keine Beschimpfung. Alles andere ist Ansichtssache. Der Eine findet das toll - die andere nicht. Man kann natürlich immer ein Fass aufmachen.
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Nur Nazi ist für sie keine Beschimpfung. .......da bin ich aber froh, dass ich das als Beleidigung empfinde, dann bin ich ja im Umkehrschluss kein Nazi. :-) Mac Sophie
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75 - Ach/.t =
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