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§ 201 StGB - Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes

Strafgesetzbuch | Jetzt kommentieren

Zuletzt aktualisiert am: 15.04.2024
   Besonderer Teil ()
      Fünfzehnter Abschnitt (Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs)

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt

1.
das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt oder
2.
eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt

1.
das nicht zu seiner Kenntnis bestimmte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen mit einem Abhörgerät abhört oder
2.
das nach Absatz 1 Nr. 1 aufgenommene oder nach Absatz 2 Nr. 1 abgehörte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen im Wortlaut oder seinem wesentlichen Inhalt nach öffentlich mitteilt.
Die Tat nach Satz 1 Nr. 2 ist nur strafbar, wenn die öffentliche Mitteilung geeignet ist, berechtigte Interessen eines anderen zu beeinträchtigen. Sie ist nicht rechtswidrig, wenn die öffentliche Mitteilung zur Wahrnehmung überragender öffentlicher Interessen gemacht wird.

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Amtsträger oder als für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter die Vertraulichkeit des Wortes verletzt (Absätze 1 und 2).

(4) Der Versuch ist strafbar.

(5) Die Tonträger und Abhörgeräte, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.

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Erwähnungen von § 201 StGB in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 201 StGB:

  • Strafgesetzbuch (StGB)
    • Besonderer Teil ()
      • Fünfzehnter Abschnitt (Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs)
    • § 205 Strafantrag
News im Umkreis zu § 201 StGB
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Forenposts passend zu § 201 StGB
Verwendbare Tonaufzeichnungen vor Gericht
Und wo steht das? Das wurde doch oben bereits zitiert: § 201 StGB Was soll jetzt eine Videoaufnahme der Wohnung nutzen, es soll doch um Tonaufnahmen gehen und die sind nach § 201 StGB strafbar. Dabei ist es egal, was für abenteuerliche Geschichten hinzu erfunden werden.
Staatliche Gewalt filmen ?
Den Audioaufnahmen steht jedenfalls § 201 StGB entgegen.
Tonaufnahmen am Arbeitsplatz
Par 201 STGB
Tonaufnahme wird nicht vom Netz genommen
Nicht öffentlich gesprochene Wort, § 201 StGB, @BackInBlack.
Videoaufnahmen bei einer Polizeikontrolle
... eben aber auch aus 201 Stgb http://dejure.org/gesetze/StGB/201.html ggf. zum tragen kommt... §201 Stgb kommt noch nicht mal zum Einsatz, wenn man in einer Sauna heimlich Fotoaufnahmen macht. Quelle
Audioaufzeichnung am Nachbargrundstück
Man lese sich den §201 StGB durch.
Mieter filmt Vermieter wie er Namen vom Briefkasten abwischt
Dann ist das strafbar. §201 StGB.
Geheime Videoaufnahme als Beweismittel erlaubt ?
M.M. nach sind heimliche Aufnahmen verboten (§ 201 StGB)
Unbeabsichtige Einsicht in eine Textnachricht bei Zoom Meeting
201 StGB
Facebook: Dürfen Inhalte aus geschlossenen Gruppen in öffentliche Gruppen kopiert werden?
Das sind im Grunde zwei Seiten der selben Medaille. Nur setzt § 201 StGB ein gesprochenes Wort voraus, ein geschriebener Beitrag ist evident etwas anderes. In den Bahnen von § 201 StGB wirst du nicht zum gewünschten Ergebnis kommen.
Vortäuschen einer Straftat
§201 StGB regelt die Vertraulichkeit des Wortes und bezieht sich auf das nicht-öffentlich gesprochene Wort. Polizisten im Einsatz sprechen öffentlich. Das ist Quatsch. Das Gegenteil ist richtig. Von Tonaufnahmen war im EP nirgendwo die Rede, und §201 StGB ist auf den Fall generell nicht anwendbar. Das erste ist Unfug, denn Videos schließen ...
Polizeigewalt, unrechtmäßige Durchsuchung, Drohung
Er sollte klugerweise davon absehen, seinen Verstoß gegen § 201 StGB der StA unter die Nase zu reiben. Ein Polizeieinsatz ist ein öffentliches Ereignis der Zeitgeschichte, der §201 StGB greift dabei im Regelfall nicht.

Entscheidungen zu § 201 StGB
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NIEDERSAECHSISCHES-OVG, 11 ME 420/11
Das Recht, die Fortsetzung eines nach § 92 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 VwGO eingestellten Verfahrens zu beantragen, unterliegt der Verwirkung.
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OLG-KARLSRUHE, 6 U 145/13
1. Auch Abbildungen Unbekannter können Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG sein. 2. Für die Gewichtung der Belange des Persönlichkeitsrechts bei der Bildberichterstattung sind neben dem Inhalt der Wortberichterstattung die Umstände der Gewinnung der Abbildung, etwa durch Ausnutzung von ...
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LAG-KOELN, 8 Sa 364/11
1. Das heimliche Aufzeichnen von Personalgesprächen ist als erheblicher Arbeitsvertragsverstoß anzusehen, der das Vertrauen in die Redlichkeit des Arbeitnehmers so ernsthaft stört, dass vor Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung eine Abmahnung entbehrlich ist, da eine Hinnahme durch den Arbeitgeber offensichtlich – auch für ...
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KAMMERGERICHT-BERLIN, 2 Ws 363/08
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BAG, 2 AZR 989/11
Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses einer Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen bedarf gem. § 96 Abs. 3 Satz 1 SGB IX iVm. § 103 BetrVG bzw. den maßgeblichen personalvertretungsrechtlichen Vorschriften der Zustimmung des Betriebs- bzw. Personalrats. Einer Zustimmung der Schwerbehindertenvertretung bedarf es nicht.
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