Strafgesetzbuch | Jetzt kommentieren
(1) Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
(2) Ist in den Fällen des Absatzes 1 die Sache dem Täter anvertraut, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
(3) Der Versuch ist strafbar.
Folgende Vorschriften verweisen auf § 246 StGB:
§§ 246 Unterschlagung
I. Tatbestand
II. Rechtswidrigkeit
Die allgemeinen Grundsätze sind anzuwenden.
III. Schuld
Die allgemeinen Grundsätze sind anzuwenden.
IV. Subsidiaritätsklausel
Die Unterschlagung ist nach der Rechtsprechung gegenüber allen Vermögensdelikten subsidiär.
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