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Donnerstag, 2. September 2010

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zum StGB Inhaltsverzeichnis Haftungsausschluss
 
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§ 352 StGB Gebührenüberhebung
 
 Gesetzestext(Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. August 2010)

(1) Ein Amtsträger, Anwalt oder sonstiger Rechtsbeistand, welcher Gebühren oder andere Vergütungen für amtliche Verrichtungen zu seinem Vorteil zu erheben hat, wird, wenn er Gebühren oder Vergütungen erhebt, von denen er weiß, daß der Zahlende sie überhaupt nicht oder nur in geringerem Betrag schuldet, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

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BetreffAutorDatum
...Nachricht! Gebührenerhebung (0 Antworten) Alfred Plein 05.08.2005 09:22:06



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