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§ 99 StGB - Geheimdienstliche Agententätigkeit

Strafgesetzbuch | Jetzt kommentieren

Zuletzt aktualisiert am: 22.04.2024
   Besonderer Teil ()
      Zweiter Abschnitt (Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit)

(1) Wer

1.
für den Geheimdienst einer fremden Macht eine geheimdienstliche Tätigkeit gegen die Bundesrepublik Deutschland ausübt, die auf die Mitteilung oder Lieferung von Tatsachen, Gegenständen oder Erkenntnissen gerichtet ist, oder
2.
gegenüber dem Geheimdienst einer fremden Macht oder einem seiner Mittelsmänner sich zu einer solchen Tätigkeit bereit erklärt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 94 oder § 96 Abs. 1, in § 97a oder in § 97b in Verbindung mit § 94 oder § 96 Abs. 1 mit Strafe bedroht ist.

(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, die von einer amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung geheimgehalten werden, mitteilt oder liefert und wenn er

1.
eine verantwortliche Stellung mißbraucht, die ihn zur Wahrung solcher Geheimnisse besonders verpflichtet, oder
2.
durch die Tat die Gefahr eines schweren Nachteils für die Bundesrepublik Deutschland herbeiführt.

(3) § 98 Abs. 2 gilt entsprechend.

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Erwähnungen von § 99 StGB in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 99 StGB:

Forenposts passend zu § 99 StGB
Diplomaten
... geheimdienstliche Tätigkeit für einen fremden Geheimdienst, die sich gegen die Bundesrepublik richtet, indem diesem Geheimdienst Informationen geliefert werden, ist strafbar: § 99 StGB Geheimdienstliche Agententätigkeit (1) Wer 1.für den Geheimdienst einer fremden Macht eine geheimdienstliche Tätigkeit gegen die Bundesrepublik ...
Erpressung?
... BGHSt. 31, 195 ff. im Jahre 1983 wird in der Rechtsprechung (BGHSt. 31, 195 ff. mit Anm. Geilen, JK, StGB § 240/8, BGHSt. 44, 68 (75 ff.), BGHSt. 44, 251 (252) mit Anm. Otto, JK 99, StGB § 253/5 und OLG Karlsruhe, NJW 2004, 3724) und Teilen der Literatur (LK/Träger/Altvater, 11. Aufl., § 240 Rn. 62, MüKo-StGB/Gropp/Sinn, § 240 Rn. 83 ff., ...
Handyauswertung führte zu BtM Anzeige
... zur erfolgten Akteneinsicht erstmal den Mund zu halten und gar nichts zu sagen. _______________________________ *) Sie werden der geheimdienstlichen Tätigkeit für eine fremde Macht gem. §99 StGB beschuldigt. Machen Sie bitte Angaben zu Ihrer Person: Name: Hans Meier Beruf: Auslandsagent des Geheimdienstes FSB, Moskau ... ... ... ... ... ...
Diplomaten
... anbietet, dann man das auf politischer Ebene fraglich sein, aber macht sich hier neben dem deutschen Mitarbeit er des BND, der dann ein Doppelspion ist, noch jemand strafbar ? Die geheimdienstliche Tätigkeit für einen fremden Geheimdienst, die sich gegen die Bundesrepublik richtet, indem diesem Geheimdienst Informationen geliefert werden, ...
Vortäuschen einer Straftat?
... sichtbar für Person A als auch seine circa 80 Freunde. Auf dem Foto hat er eine ausländische Militäruniform an. Unter das Foto schreibt Person A „ endlich hat sich die jahrelange Agententätigkeit in Deutschland als nützlich erwiesen„ und verweist damit indirekt auf den hohen Dienstgrad, den die Schulterklappen der auf dem Foto ...
Erfüllt das einen Tatbestand, wenn ja welchen?
Dann würde sich aber jeder Privatdetektiv wegen Nachstellung strafbar machen. Kann das sein? Da es sich hier nicht um Staatsgeheimnisse, geheimdienstliche Tätigkeit geht, sehe ich keine Strafbarkeit.
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23 + Vi_ er =
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