Logo JUSLINE GmbH

     jusline.de - Startseite   -  Aktuelle Position:     Erstanmeldung

Donnerstag, 2. September 2010

Bookmark and Share

zum SGB_6 Inhaltsverzeichnis Haftungsausschluss
 
vorheriger Paragraf nächster Paragraf
§ 59 SGB 6 Zurechnungszeit
 
 Gesetzestext(Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. August 2010)

(1) Zurechnungszeit ist die Zeit, die bei einer Rente wegen Erwerbsminderung oder einer Rente wegen Todes hinzugerechnet wird, wenn der Versicherte das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

(2) Die Zurechnungszeit beginnt

1.
bei einer Rente wegen Erwerbsminderung mit dem Eintritt der hierfür maßgebenden Erwerbsminderung,
2.
bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung, auf die erst nach Erfüllung einer Wartezeit von 20 Jahren ein Anspruch besteht, mit Beginn dieser Rente,
3.
bei einer Witwenrente, Witwerrente oder Waisenrente mit dem Tod des Versicherten und
4.
bei einer Erziehungsrente mit Beginn dieser Rente.

Die Zurechnungszeit endet mit Vollendung des 60. Lebensjahres.

[Hinweis] [Druckversion]


 Kommentar zu § 59 SGB_6

Sie können zu § 59 SGB_6 einen eigenen Kommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an:



[Wie kommentiere ich?]  [Kommentieren testen]  [Kommentar hinzufügen]


Verbindung zu Entscheidungs-Server wird hergestellt... Bitte warten...


 Forum (Fragen) zu § 59 SGB_6

Sie können zu § 59 SGB_6 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an:

[Diskussion starten]



KontaktImpressumAGB