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§ 88 SGG - Frist bei Untätigkeit

Sozialgerichtsgesetz | Jetzt kommentieren

Zuletzt aktualisiert am: 25.03.2024
   Zweiter Teil (Verfahren)
      Erster Abschnitt (Gemeinsame Verfahrensvorschriften)
         Vierter Unterabschnitt (Verfahren im ersten Rechtszug)

(1) Ist ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden, so ist die Klage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts zulässig. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist aus, die verlängert werden kann. Wird innerhalb dieser Frist dem Antrag stattgegeben, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(2) Das gleiche gilt, wenn über einen Widerspruch nicht entschieden worden ist, mit der Maßgabe, daß als angemessene Frist eine solche von drei Monaten gilt.

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Erwähnungen von § 88 SGG in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 88 SGG:

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OVG zur Grenze des Presseauskunftsanspruchs bei inneren Vorgängen
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Drohende Fahrverbote für Dieselautos ab 2018: Bayern muss Luftreinhalteplan fortschreiben
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Keine Untätigkeitsklagen bezüglich Jobangebote
LSG Berlin v. 1.8.2007 - L 28 B 698/07 AS PKHALG II Empfänger können von der Arbeitsagentur nicht die Unterbreitung von Jobangeboten auf dem Klagewege verlangen.Ein Hartz IV Empfänger (Computerspezialist) hat die Agentur für Arbeit wegen Untätigkeit verklagt. Laut der Argumentation des Klägers habe es die Agentur für Arbeit versäumt, ihm ...
Abgrabungen auf dem eigenen Grundstück: Ansprüche der Nachbarn beachten!
... Beklagten keine Stützmauern oder ähnliche Befestigungen zur Abstützung errichtet, trotz entsprechender mehrfacher Aufforderungen in den letzten Jahren. Der Kläger erhebt Klage wegen Untätigkeit. Entscheidung Mit Erfolg! Die Abgrabungsmaßnahmen der Beklagten unterliegen § 909 BGB, wonach ein Grundstück nicht in der Weise vertieft ...
Speicherung von Ausweiskopie nur mit Einwilligung
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Erstmals Schadenersatz für überlanges Verfahren vor EU-Gerichten
... Angemessen wäre daher eine Verfahrensdauer von 26 (15 plus elf) Monaten. Die Dauer von insgesamt 46 Monaten sei nicht gerechtfertigt gewesen.Für den „Zeitraum ungerechtfertigter Untätigkeit von 20 Monaten“ habe Gascogne Bankbürgschaften beibringen müssen. Hierfür stehe der Group Gascogne Schadenersatz in Höhe von 47.000 Euro zu. Weitere ...
Klage kann Behörden bei Tierschutzverstößen zum Einschreiten zwingen
... nun der VGH Mannheim, dass die Klage der Tierschützer zumindest formal zulässig sei. Eine anerkannte Tierschutzorganisation müsse im Rahmen ihres Verbandsklagerechts auch bei Untätigkeit der zuständigen Behörden klagen können. Hier habe das Landratsamt gar nicht in angemessener Frist über den Antrag der Tierschutzorganisation sachlich ...
Untätigkeitsklage von Asylbewerber
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Forenposts passend zu § 88 SGG
Verjährung nach Antragstellung?
Evtl. lagen Verhandlungen nach § 203 BGB analog vor, die zur Hemmung führten. Widerspruchsbescheid und Klage führen dann nochmals zu einer Hemmung. In der Regel müsste es schon sehr unglücklich zugehen, wenn die Behörde dies bis 31.12.2021 in die Länge ziehen könnte. § 88 SGG und/oder § 86b SGG dürften meiner Erfahrung nach die Sache ...
Ist ein Bescheid Pflicht ?
Ja. Zumindest im Verwaltungsverfahrensrecht und im SGB. Dafür hat die Behörde 6 Monate Zeit (SGB). Danach kann Untätigkeitsklage erhoben werden. Siehe z. B. § 75 VwGO, § 88 SGG.
Änderungsbecheid , Zeitpunkt, SGB XII
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Schadenersatz gegen Jobcenter
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Fiktive Klagerücknahme und bei fehlender Zuständigkeit
Das finde ich alles nicht sehr produktiv. Wieso nicht bei der (vormals) beklagten Behörde einen Antrag nach § 44 SGB X stellen und konsequent von den Absätzen 1 uns 2 von § 88 SGG Gebrauch machen, falls sich das Verfahren bei der Behörde hinzöge?
Nach Antrag auf AkteneinsichtGericht teilt mit: dass das Verfahren seit Juni 2018 abgeschlossen sei.
Na ja bei dem Sachverhalt des LSG Berlin-Brandenburg musste ich irgendwie daran denken, dass das eine sehr ineffektive Untätigkeitsklage gemäß § 88 SGG war, wenn die fast vier Jahr gedauert hat. Wenn jetzt statt 2020 dann Corona schon 2019 gekommen wäre, hätte diese Untätigkeitsklage vor dem SG Potsdam vielleicht sogar fünf Jahre insgesamt ...
Warum gibt es Gesetze die man von vornherein umgehen kann ?
... natürliche Person ist. Auf Schreiben braucht sie nicht zu reagieren. [Nebenbei bemerkt sind es wohl eher juristische Personen des Privatrechts. Denn wenn man den § 75 VwGO oder § 88 SGG heranzieht, dann muss ein Schweigen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts nicht zwangsläufig von Vorteil sein...] Ob all die Textwände ...
Allgemeine Frage zur Antragsstellung (Fiktiv) ...
Wenn es mal wieder länger dauert, gibt es zwar kein juristisches Snickers, aber wenn man mal Rechtschutzbedürfnis und die Voraussetzungen der Normen unterstellt, gäbe es § 86b SGG (einstweilige Anordnung) oder § 88 SGG (Untätigkeitsklage).
Untätigkeit(sklage) gegen Krankenverischerung
AW: Untätigkeit(sklage) gegen Krankenverischerung Rechtsgrundlage für die Untätigkeitsklage findet sich in §88 SGG. Die 3-Monats-Frist gilt allerdings nur für die Bearbeitung von Widersprüchen. Für die Bearbeitung eines normalen Antrages hat die KK 6 Monate Zeit! Lg, Alex
Frist für Untätigkeitsklage
AW: Frist für Untätigkeitsklage Ich empfehle die Kommentierung zum § 88 SGG.
Sachbeaerbeiter reagiert auf Anfragen nicht
Es gibt keinen sinnvollen Weg. Der Sachbearbeiter hätte nach § 88 SGG noch 2,5 Monate. Eilverfahren wäre zwar grundsätzlich denkbar. Würde halt die Sozialgerichtsbarkeit belasten und der Erfolg wäre fraglich, weil nicht unbedingt zwingend was falsch gelaufen sein muss. Man hat halt noch keinen Bescheid und weiß nicht, was der Grund für das ...

Entscheidungen zu § 88 SGG
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HESSISCHES-LSG, L 2 AS 517/11 B
1. Auch bei einer Untätigkeitsklage nach § 88 SGG kommt die Nr. 3103 VV-RVG zur Anwendung, wenn bei ihrer Erhebung der Rechtsanwalt bereits im Verwaltungsverfahren tätig war, da sich aus dem Vorverfahren Synergieeffekte ergeben.2. Die Tätigkeit des Rechtsanwaltes im Rahmen einer Untätigkeitsklage ist im Regelfall mit der halben ...
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SG-BERLIN, S 96 AS 26664/11
1. Das zeitgleiche Stellen einer Vielzahl von Anträgen durch den Leistungsberechtigten stellt in der Regel einen zureichenden Grund für eine längere Bearbeitungszeit im Sinne des § 88 SGG dar. 2. Eine Untätigkeitsklage kann rechtsmissbräuchlich sein, wenn der Leistungsberechtigte das Überschreiten der Bearbeitungsfrist des § 88 SGG ...
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LSG-DER-LAENDER-BERLIN-UND-BRANDENBURG, L 25 B 846/07 AS
Ein Leistungsträger handelt nicht schon deswegen mit zureichendem Grund i.S.d. § 88 SGG, weil er mit der Erteilung eines Widerspruchsbescheides wartet, bis ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes abgeschlossen ist.
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SG-OLDENBURG, S 2 SO 78/05
1. Wird eine Untätigkeitsklage nach § 88 SGG nach Erhalt des Widerspruchsbescheides in einem weiteren Klageverfahren in der Sache fortgeführt, so kann für die aufrecht erhaltene Untätigkeitsklage nicht PKH gewährt werden. 2. Es gibt im Rahmen der Untätigkeitsklage nach § 88 SGG keinen Anspruch auf Erhalt eines Widerspruchsbescheides ...
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LSG-BADEN-WUERTTEMBERG, L 7 SO 2708/10
Die Berufung gegen die Verpflichtung zur Bescheidung eines Widerspruches unterliegt nicht der Beschwerdewert bezogenen Zulässigkeitsbegrenzung des § 144 Abs. 1 SGG. Die Untätigkeitsklage nach § 88 SGG ist nur auf den Erlass eines beantragten Verwaltungsaktes gerichtet. Eine unmittelbare Klage auf Leistung ist ausgeschlossen. Der ...
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