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Art 5 GG - Meinungsfreiheit

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland | Jetzt kommentieren

Zuletzt aktualisiert am: 29.04.2024
   I. (Die Grundrechte)

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

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Erwähnungen von Art 5 GG in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf Art 5 GG:

  • Hochschulrahmengesetz (HRG)
    • 1. Kapitel (Aufgaben der Hochschulen)
      • 1. Abschnitt (Allgemeine Bestimmungen)
    • § 4 Freiheit von Kunst und Wissenschaft, Forschung, Lehre und Studium
  • Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
    • Fünfter Teil (Besondere Vorschriften für einzelne Betriebsarten)
      • Dritter Abschnitt (Tendenzbetriebe und Religionsgemeinschaften)
    • § 118 Geltung für Tendenzbetriebe und Religionsgemeinschaften
News im Umkreis zu Art 5 GG
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BGH: Neue Entscheidungen zur Veröffentlichung von Bildern prominenter Personen
Kläger sind Prinz und Prinzessin von Hannover. Beklagte sind verschiedene Presseverlage. Die beklagten Verlage haben in mehreren von ihnen verlegten Zeitschriften verschiedene Artikel über die Klägerin und ihren Ehemann veröffentlicht, die u. a. mit Aufnahmen dieser beiden Personen bebildert waren. Die Fotografien sind sämtlich während ...
Nennung von Klarnamen in Bewertungsportalen: Ist das zulässig?
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