Eigentum im Sinne des Artikel 14 GG ist nicht nur das Eigentum an Sachen nach § 985 BGB. Vielmehr sind als Eigentum im Sinne des Artikel 14 GG alle vermögenswerten Rechte zu verstehen. Dazu gehören beispielsweise auch das Urheberrecht (geistiges Eigentum) und der unmittelbare Besitz des Mieters an der gemieteten Sache.
Entgegen der früher weit verbreiteten Ansicht, dass Artikel 14 GG nur ein Abwehrrecht gegen den Staat wäre, beinhaltet dieser nach insoweit zutreffender herrschender Meinung auch eine Schutzpflicht des Staates.
Der Staat darf das Eigentum nicht nur selber nicht verletzen, sondern muss auch andere von solchen Verletzungen abhalten.
So darf er nicht untätig zusehen, wie der Eigentümer bestohlen wird. Er muss den Dieb im Rahmen seiner Möglichkeiten an der Wegnahme fremden Eigentums hindern und wo das nicht möglich ist, verfolgen und bestrafen. Aber nicht nur in den §§ 242 ff StGB sondern auch in vielen anderen Gesetzen wird das Eigentum vom Staat geschützt. Als Beispiele seien hier der Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch des § 1004 BGB, der Schadensersatzanspruch nach § 823 BGB oder das Selbsthilferecht des Besitzers § 859 BGB genannt.
Während ein umfangreiches Regelwerk zur Gewährleistung des Eigentums nach Absatz 1 besteht, ist der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung der Sozialbindung des Eigentums nach Absatz 2 weitgehend untätig geblieben.
So gibt es kein Gesetz, welches profitable Unternehmen, wie die Deutsche Bank daran hindert tausende von Arbeitsplätzen zum Zweck der Profitmaximierung zu vernichten. Auch zur Bekämpfung von Heuschrecken, die Unternehmen übernehmen um sie auszuschlachten, die Einzelteile mit Gewinn weiter zu verkaufen und dabei die Arbeitsplätze des übernommenen Unternehmens zu vernichten, wurden noch keine Gesetze erlassen.