Logo JUSLINE GmbH

     jusline.de - Startseite   -  Aktuelle Position:     Erstanmeldung

Montag, 8. Februar 2010

zum GG Inhaltsverzeichnis Haftungsausschluss
 
vorheriger Paragraf nächster Paragraf
Art 15 GG
 
 Gesetzestext(Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. Februar 2010)

Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel können zum Zwecke der Vergesellschaftung durch ein Gesetz, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt, in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft überführt werden. Für die Entschädigung gilt Artikel 14 Abs. 3 Satz 3 und 4 entsprechend.

[Hinweis] [Druckversion]


 Kommentar zu § 15 GG

Sie können zu § 15 GG einen eigenen Kommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an:



[Wie kommentiere ich?]  [Kommentieren testen]  [Kommentar hinzufügen]


Verbindung zu Entscheidungs-Server wird hergestellt... Bitte warten...


 Forum (Fragen) zu § 15 GG

Sie können zu § 15 GG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an:

[Diskussion starten]



KontaktImpressumAGB