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Donnerstag, 17. Mai 2012

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Art 20a GG
 
 Gesetzestext(Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. Mai 2012)

Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.

[Hinweis] [Druckversion]

Artikel 20a wurde mit Gesetz vom 27.10.1994 eingefügt und mit Gesetz vom 26.07.2002 geändert. Vorangegangen war ein jahrelanger Streit zwischen den fortschrittlichen Kräften, allen voran den Grünen, die den Umweltschutz als einklagbares Grundrecht ins Grundgesetz aufnehmen wollten und den ewig gestrigen (CDU/CSU und FDP) die jede Aufnahme des Umweltschutzes ins Grundgesetz verhindern wollten. Der Kompromiß war die Aufnahme als Staatsziel. Ein Staatsziel ist eine folgenlose Absichtserklärung, die keinen einklagbaren Anspruch auf Umweltschutz gibt. Geschützt werden soll die Umwelt nach dieser Absichtserklärung auch nicht um ihrer selbst willen, sondern nur als "natürliche Lebensgrundlage für die künftigen Generationen". Der Verfassungsgesetzgeber hat also nur erkannt, dass Umweltschutz für das Überleben der Menschheit wichtig ist. Würde man jedoch einen Weg finden, das Überleben der Menschheit und den heutigen Lebensstandard auch ohne Umweltschutz zu sichern, würde der Staat seine schönen Absichten zum Umweltschutz sofort wieder vergessen.

Bernhard Müller


(Zitiervorschlag: Bernhard Müller in jusline.de, GG, § 20a, 2010-05-09 17:21:13)

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