Logo JUSLINE GmbH

     jusline.de - Startseite   -  Aktuelle Position:     Erstanmeldung

Donnerstag, 2. September 2010

Bookmark and Share

zum StPO Inhaltsverzeichnis Haftungsausschluss
 
vorheriger Paragraf nächster Paragraf
§ 455a StPO
 
 Gesetzestext(Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. August 2010)

(1) Die Vollstreckungsbehörde kann die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung aufschieben oder ohne Einwilligung des Gefangenen unterbrechen, wenn dies aus Gründen der Vollzugsorganisation erforderlich ist und überwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit nicht entgegenstehen.

(2) Kann die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde nicht rechtzeitig eingeholt werden, so kann der Anstaltsleiter die Vollstreckung unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 ohne Einwilligung des Gefangenen vorläufig unterbrechen.

[Hinweis] [Druckversion]


 Kommentar zu § 455a StPO

Sie können zu § 455a StPO einen eigenen Kommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an:



[Wie kommentiere ich?]  [Kommentieren testen]  [Kommentar hinzufügen]


Verbindung zu Entscheidungs-Server wird hergestellt... Bitte warten...


 Forum (Fragen) zu § 455a StPO

Sie können zu § 455a StPO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an:

[Diskussion starten]



KontaktImpressumAGB