(1) Bei der Benutzung von Fahrzeugen sind unnötiger Lärm und vermeidbare Abgasbelästigungen verboten. Es ist insbesondere verboten, Fahrzeugmotoren unnötig laufen zu lassen und Fahrzeugtüren übermäßig laut zu schließen. Unnützes Hin- und Herfahren ist innerhalb geschlossener Ortschaften verboten, wenn andere dadurch belästigt werden. |
(2) Veranstaltungen mit Kraftfahrzeugen bedürfen der Erlaubnis, wenn sie die Nachtruhe stören können. |
| (3) An Sonntagen und Feiertagen dürfen in der Zeit von 0 bis 22 Uhr Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht verkehren. Das Verbot gilt nicht für | 1. | kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen geeigneten Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen geeigneten Entladebahnhof bis zum Empfänger, jedoch nur bis zu einer Entfernung von 200 km, | 1a. | kombinierten Güterverkehr Hafen-Straße zwischen Belade- oder Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 Kilometern gelegenen Hafen (An- oder Abfuhr), | 2. | die Beförderung von a) frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen, b) frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen, c) frischen Fischen, lebenden Fischen und frischen Fischerzeugnissen, d) leichtverderblichem Obst und Gemüse, | 3. | Leerfahrten, die im Zusammenhang mit Fahrten nach Nummer 2 stehen, | 4. | Fahrten mit Fahrzeugen, die nach dem Bundesleistungsgesetz herangezogen werden. Dabei ist der Leistungsbescheid mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen. |
| (4) Feiertage im Sinne des Absatzes 3 sind | Neujahr, | Karfreitag, | Ostermontag, | Tag der Arbeit (1. Mai), | Christi Himmelfahrt, | Pfingstmontag, | Fronleichnam, | jedoch nur in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland, | Tag der deutschen Einheit (3. Oktober), | Reformationstag (31. Oktober), | jedoch nur in Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen, | Allerheiligen (1. November), | jedoch nur in Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland, | 1. und 2. Weihnachtstag. | |