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Donnerstag, 23. Februar 2012

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zum FrhEntzG Inhaltsverzeichnis Haftungsausschluss
 
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§ 12 FrhEntzG
 
 Gesetzestext(Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. Februar 2012)
Die §§ 3 und 5 bis 11 gelten entsprechend für das Verfahren, in dem über die Fortdauer einer Freiheitsentziehung entschieden wird.
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